Art. 61 – Zertifizierung der für den Echtzeitbetrieb zuständigen Mitarbeiter des Netzbetreibers

REG_2017_1485 · zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb

(1)Mitarbeiter von Netzbetreibern dürfen Verantwortung im Echtzeitbetrieb übernehmen, wenn sie ausgebildet wurden und anschließend innerhalb des im Ausbildungs- und Trainingsprogramm festgelegten Zeitraums von einem beauftragten Vertreter des jeweiligen ÜNB für die betreffenden Aufgaben zertifiziert wurden. Für den Echtzeitbetrieb zuständige Mitarbeiter des Netzbetreibers dürfen in der Leitwarte nur dann ohne Aufsicht arbeiten, wenn sie zertifiziert sind.
(2)Innerhalb von 18 Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung legt jeder ÜNB ein Verfahren für die Zertifizierung der für den Echtzeitbetrieb zuständigen Mitarbeiter fest, einschließlich der erforderlichen Fähigkeiten und Qualifikationen, und führt dieses ein.
(3)Für den Echtzeitbetrieb zuständige Mitarbeiter von ÜNB werden nach einer formellen Bewertung zertifiziert, die eine mündliche und/oder schriftliche Prüfung und/oder eine praktische Prüfung nach vorab festgelegten Kriterien umfasst.
(4)Der ÜNB bewahrt eine Kopie des erteilten Zertifikats und der Ergebnisse der formellen Bewertung auf. Auf Anforderung der Regulierungsbehörde legt der ÜNB dieser eine Kopie der Aufzeichnungen über die Zertifizierungsprüfung vor.
(5)Jeder ÜNB führt Aufzeichnungen über die Geltungsdauer der Zertifizierung seiner für den Echtzeitbetrieb zuständigen Mitarbeiter.
(6)Jeder ÜNB bestimmt die maximale Geltungsdauer der Zertifizierung, die fünf Jahre nicht überschreiten darf, aber auf der Grundlage der von jedem ÜNB festgelegten Kriterien verlängert werden kann, und kann dabei die Teilnahme der für den Echtzeitbetrieb zuständigen, über ausreichende praktische Erfahrung verfügenden Mitarbeiter an einem kontinuierlichen Trainingsprogramm berücksichtigen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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