Art. 64 – Allgemeine Bestimmungen für Einzelnetzmodelle und gemeinsame Netzmodelle

REG_2017_1485 · zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb

(1)Zur Durchführung der Betriebssicherheitsanalyse gemäß Titel 2 erstellt jeder ÜNB für jeden der folgenden Zeitbereiche Einzelnetzmodelle nach den gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1222 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1719 festgelegten Methoden und verwendet dabei das im Einklang mit Artikel 114 Absatz 2 festgelegte Datenformat: a) Year-Ahead-Modelle gemäß den Artikeln 66, 67 und 68; b) soweit anwendbar, Week-Ahead-Modelle gemäß Artikel 69; c) Day-Ahead-Modelle gemäß Artikel 70 und d) Intraday-Modelle gemäß Artikel 70.
(2)Die Einzelnetzmodelle müssen die in Artikel 41 genannten Stamminformationen und -daten enthalten.
(3)Das gemäß Artikel 114 Absatz 2 festgelegte Datenformat wird von jedem ÜNB bei der Erstellung der Einzelnetzmodelle und von jedem regionalen Sicherheitskoordinator bei seinem Beitrag zur Erstellung der gemeinsamen Netzmodelle verwendet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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