Art. 66 – Year-Ahead-Einzelnetzmodelle

REG_2017_1485 · zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb

(1)Jeder ÜNB erstellt für jedes der gemäß Artikel 65 entwickelten Szenarien ein Year-Ahead-Einzelnetzmodell mithilfe bestmöglicher Schätzungen der in Artikel 65 Absatz 1 genannten Variablen. Jeder ÜNB veröffentlicht seine Year-Ahead-Einzelnetzmodelle gemäß Artikel 114 Absatz 1 in der OPDE von ENTSO (Strom).
(2)Bei der Festlegung seines Year-Ahead-Einzelnetzmodells muss jeder ÜNB a) sich mit den benachbarten ÜNB hinsichtlich der geschätzten Leistungsflüsse in HGÜ-Systemen einigen, die ihre Regelzonen verbinden; b) für jedes Szenario die Summe der folgenden Elemente ausgleichen: i) Nettoaustausch über Drehstromleitungen; ii) geschätzte Leistungsflüsse auf HGÜ-Systemen; iii) Last, einschließlich geschätzter Verluste, sowie iv) Stromerzeugung.
(3)Jeder ÜNB berücksichtigt in seinen Year-Ahead-Einzelnetzmodellen die Gesamtleistungsabgabe der an Verteilernetze angeschlossenen Gesamteinrichtungen zur Stromerzeugung. Die Angabe der Gesamtleistungsabgabe muss a) mit den gemäß den Artikeln 41, 43, 45 und 48 bereitgestellten Strukturdaten im Einklang stehen; b) mit den gemäß Artikel 65 entwickelten Szenarien im Einklang stehen und c) nach Art des Primärenergieträgers differenziert sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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