Art. 68 – Aktualisierung von Year-Ahead-Einzelnetzmodellen und von gemeinsamen Year-Ahead-Modellen

REG_2017_1485 · zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb

(1)Wenn ein ÜNB seine bestmöglichen Schätzungen der für die Erstellung des Year-Ahead-Einzelmodells gemäß Artikel 66 Absatz 1 genutzten Variablen ändert oder eine solche Änderung feststellt und diese Änderung Auswirkungen auf die Betriebssicherheit hat, aktualisiert er sein Year-Ahead-Einzelnetzmodell und veröffentlicht es in der OPDE von ENTSO (Strom).
(2)Bei jeder Aktualisierung eines Einzelnetzmodells wird das gemeinsame Year-Ahead-Netzmodell nach der gemäß Artikel 67 Absatz 1 festgelegten Methode entsprechend aktualisiert.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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