Art. 71 – Qualitätskontrollen für Netzmodelle

REG_2017_1485 · zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb

Bei der Festlegung der Qualitätskontrollen gemäß Artikel 67 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe c legen alle ÜNB gemeinsam Kontrollen fest, um mindestens Folgendes zu überprüfen:
a)die Übereinstimmung des Schaltzustands von Verbindungsleitungen;
b)die Übereinstimmung der Spannungswerte mit den üblichen betrieblichen Werten bei Übertragungsnetzbetriebsmitteln, die Einfluss auf andere Regelzonen haben;
c)die Übereinstimmung der vorübergehend zulässigen Überlastungen von Verbindungsleitungen und
d)die Vereinbarkeit der Wirk- und Blindleistungseinspeisungen und -entnahmen mit den üblichen Betriebswerten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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