Art. 67 – Gemeinsame Year-Ahead-Netzmodelle

REG_2017_1485 · zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb

(1)Innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung entwickeln alle ÜNB gemeinsam einen Vorschlag für die Methode zur Erstellung und Speicherung der gemeinsamen Year-Ahead-Netzmodelle auf der Grundlage der gemäß Artikel 66 Absatz 1 erstellten Einzelnetzmodelle. Die Methode muss den Betriebsbedingungen der im Einklang mit Artikel 17 der Verordnung (EU) 2015/1222 und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/1719 entwickelten Methode für gemeinsame Netzmodelle Rechnung tragen und diese erforderlichenfalls ergänzen; dies betrifft a) Fristen für die Einholung der Year-Ahead-Einzelnetzmodelle, für deren Zusammenführung zu einem gemeinsamen Netzmodell und für die Speicherung der Einzelnetzmodelle und der gemeinsamen Netzmodelle; b) Qualitätskontrolle für die Einzelnetzmodelle und die gemeinsamen Netzmodelle zur Gewährleistung ihrer Vollständigkeit und Konsistenz; und c) Korrekturen und Verbesserungen der Einzelnetzmodelle und gemeinsamen Netzmodelle, wobei mindestens die unter Buchstabe b genannten Qualitätskontrollen durchzuführen sind.
(2)Jeder ÜNB kann von einem anderen ÜNB Informationen zu Änderungen der Netztopologie oder zu betrieblichen Regelungen anfordern, wie z. B. Schutzsollwerte oder Netzschutzkonzepte, Stromlaufpläne und die Konfiguration der Umspannwerke oder zusätzliche Netzmodelle, die für eine genaue Abbildung des Übertragungsnetzes bei der Betriebssicherheitsanalyse relevant sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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