Art. 79 – Erstellung des gemeinsamen Netzmodells

REG_2017_1485 · zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb

(1)Jeder regionale Sicherheitskoordinator prüft die Qualität der Einzelnetzmodelle, um dazu beizutragen, das gemeinsame Netzmodell für jeden genannten Zeitbereich nach den in Artikel 67 Absatz 1 und Artikel 70 Absatz 1 genannten Methoden zu erstellen.
(2)Jeder ÜNB stellt seinem regionalen Sicherheitskoordinator über die OPDE von ENTSO (Strom) das für die Erstellung des gemeinsamen Netzmodells erforderliche Einzelnetzmodell für jeden Zeitbereich bereit.
(3)Soweit erforderlich, ersucht jeder regionale Sicherheitskoordinator die betreffenden ÜNB um Korrekturen ihrer Einzelnetzmodelle, damit diese den erforderlichen Qualitätsanforderungen entsprechen und Verbesserungen vorgenommen werden.
(4)Jeder ÜNB korrigiert seine Einzelnetzmodelle, nachdem er den Korrekturbedarf ggf. auf der Grundlage der Aufforderung des regionalen Sicherheitskoordinators oder eines anderen ÜNB überprüft hat.
(5)Ein regionaler Sicherheitskoordinator wird von allen ÜNB gemäß den in Artikel 67 Absatz 1 und Artikel 70 Absatz 1 genannten Methoden sowie im Einklang mit Artikel 28 der Verordnung (EU) 2015/1222 damit beauftragt, das gemeinsame Netzmodell für jeden Zeitbereich zu erstellen und es in der OPDE von ENTSO (Strom) zu speichern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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