Art. 82 – Ziel der Nichtverfügbarkeits-Koordination

REG_2017_1485 · zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb

Um die Betriebssicherheit des Übertragungsnetzes zu gewährleisten, koordinieren die ÜNB mit Unterstützung des regionalen Sicherheitskoordinators in den in dieser Verordnung genannten Fällen die Nichtverfügbarkeit nach den Grundsätzen dieses Titels, um den Verfügbarkeitsstatus der relevanten Anlagen zu überwachen und die Verfügbarkeitspläne zu koordinieren.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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