Art. 93 – Langfristige vorläufige Verfügbarkeitspläne

REG_2017_1485 · zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb

(1)Spätestens zwei Jahre vor Beginn einer Year-Ahead-Nichtverfügbarkeits-Koordination bewertet jeder ÜNB die entsprechenden, von den Nichtverfügbarkeits-Planungsstellen im Einklang mit den Artikeln 4, 7 und 15 der Verordnung (EU) Nr. 543/2013 übermittelten vorläufigen Verfügbarkeitspläne für interne relevante Anlagen und übermittelt allen betroffenen Nichtverfügbarkeits-Planungsstellen seine ersten diesbezüglichen Anmerkungen, u. a. zu etwa festgestellten Unvereinbarkeiten bei der Nichtverfügbarkeitsplanung.
(2)Jeder ÜNB bewertet die vorläufigen Verfügbarkeitspläne für interne relevante Anlagen gemäß Absatz 1 jährlich bis zum Beginn der Year-Ahead-Nichtverfügbarkeits-Koordination.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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