Art. 90 – Behandlung von relevanten Anlagen in einem Verteilernetz oder einem geschlossenen Verteilernetz

REG_2017_1485 · zur Festlegung einer Leitlinie für den Übertragungsnetzbetrieb

(1)Jeder ÜNB koordiniert mit dem VNB die Nichtverfügbarkeitsplanung interner relevanter Anlagen, die an dessen Verteilernetz angeschlossen sind.
(2)Jeder ÜNB koordiniert mit dem GVNB die Nichtverfügbarkeitsplanung von internen relevanten Anlagen, die an dessen geschlossenes Verteilernetz angeschlossen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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