ErwGr. 10

REG_2017_1495 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 in Bezug auf Campylobacter in Schlachtkörpern von Masthähnchen

Die Eindämmung von Campylobacter ist weiterhin schwierig, da die vertikale Übertragung kein großer Risikofaktor ist und alles davon abhängt, wie wirksam die Biosicherheitsmaßnahmen sind, um eine Infektion der Masthähnchen mit dem Erreger auszuschließen. Daher sollte ein stufenweises Vorgehen mit einer schrittweisen Verschärfung der Prozesshygienekriterien ins Auge gefasst werden. Dabei bietet Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 ausreichende Flexibilität, um in Mitgliedstaaten, in denen ein solches Schutzniveau bereits erreicht ist, dieses Niveau durch Anwendung eines strengeren Prozesshygienekriteriums aufrechtzuerhalten, denn er besagt, dass dieses alternative Kriterium Garantien bieten muss, die dem in der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 festgelegten Referenzkriterium zumindest gleichwertig sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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