Art. 2

REG_2017_1505 · zur Änderung der Anhänge I, II und III der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung (EMAS)

Die Erfüllung der Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung wird zum Zeitpunkt der Begutachtung der Organisation gemäß Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 geprüft.
Muss für die Erneuerung einer EMAS-Registrierung die nächste Begutachtung vor dem 14. März 2018 erfolgen, so kann die Frist im Einvernehmen mit dem Umweltgutachter und den zuständigen Stellen bis zur nächsten Begutachtung um sechs Monate verlängert werden.
Vor dem 14. September 2018 kann die Begutachtung jedoch im Einvernehmen mit dem Umweltgutachter gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 des Rates (2) geänderten Fassung durchgeführt werden. In diesem Fall sind die Erklärung des Umweltgutachters und die Registrierungsbescheinigung lediglich bis 14. September 2018 gültig.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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