Die Verordnung (EU) 2015/534 (EZB/2015/13) wird wie folgt geändert:
(1)Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Gegenstand und allgemeine Grundsätze (1) In dieser Verordnung werden die Anforderungen im Hinblick auf die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen festgelegt, die an die NCAs zu übermitteln sind von a) bedeutenden Kreditinstituten, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen auf konsolidierter Basis internationale Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, b) bedeutenden Kreditinstituten, die nicht von Buchstabe a erfasst sind und die auf konsolidierter Basis einem auf Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, c) bedeutenden Kreditinstituten auf Einzelbasis und bedeutenden Zweigstellen, d) bedeutenden Kreditinstituten für die in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassenen Tochterunternehmen, e) weniger bedeutenden Kreditinstituten, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen auf konsolidierter Basis internationale Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, f) weniger bedeutenden Kreditinstituten, die nicht von den in Buchstabe e genannten Gruppen erfasst sind und die auf konsolidierter Basis einem auf Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, g) weniger bedeutenden Kreditinstituten auf Einzelbasis und weniger bedeutenden Zweigstellen.
(2)Abweichend von den Artikeln 7 und 14 sind Kreditinstitute, die auf Einzelbasis von der Erfüllung der Aufsichtsanforderungen nach Artikel 7 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen wurden, nicht zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen auf Einzelbasis nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung verpflichtet.
Falls Kreditinstitute keine aufsichtlichen Finanzinformationen auf Einzelbasis gemäß diesem Absatz melden, übermitteln die NCAs der EZB alle in Anhang III oder IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten Meldebögen, mit denen sie Daten von diesen Kreditinstituten abgefragt haben.
(3)Soweit die zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangen, dass Institute die Anforderungen der Teile 2 bis 4 und 6 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Titels VII der Richtlinie 2013/36/EU auf teilkonsolidierter Basis einhalten, halten diese Institute auch auf teilkonsolidierter Basis die Anforderungen der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter Basis ein.
(3a)Verwenden Mutterinstitute eine Konsolidierungsmethode auf Einzelbasis gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, müssen jene Kreditinstitute die Anforderungen dieser Verordnung auf Einzelbasis erfüllen und dabei ausschließlich die Konsolidierungsmethode auf Einzelbasis verwenden.
(4)Die NCAs und/oder nationalen Zentralbanken können die nach Maßgabe dieser Verordnung erhobenen Daten für beliebige andere Aufgaben verwenden.
(5)Diese Verordnung lässt die Rechnungslegungsstandards, die beaufsichtigte Unternehmen in ihren konsolidierten Abschlüssen oder Jahresabschlüssen anwenden, unberührt und ändert nichts an den für die aufsichtlichen Meldungen verwendeten Rechnungslegungsstandards.
Da die beaufsichtigten Unternehmen unterschiedliche Rechnungslegungsstandards anwenden, sind nur solche Informationen zu übermitteln, die sich auf diejenigen Bewertungsgrundsätze, einschließlich der Verfahren zur Schätzung von Verlusten aufgrund der Kreditrisiken, beziehen, die in den jeweiligen Rechnungslegungsstandards berücksichtigt sind und von den beaufsichtigten Unternehmen auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis angewendet werden.
Zu diesem Zweck werden eigene Meldebögen für beaufsichtigte Unternehmen bereitgestellt, die einen auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen anwenden.
Datenpunkte in den Meldebögen, die auf das jeweilige beaufsichtigte Unternehmen nicht zutreffen, brauchen nicht gemeldet zu werden.
(6)Bedeutende und weniger bedeutende Zweigstellen können die Informationen, die sie nach der vorliegenden Verordnung an die maßgebliche NCA liefern müssen, über das Kreditinstitut übermitteln, von dem sie errichtet wurden.“;
(2)Artikel 2 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird gestrichen; b) Folgende Nummern 6 bis 9 werden eingefügt: „6. ‚Bedeutendes Kreditinstitut‘ bezeichnet ein Kreditinstitut, das den Status eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens hat. 7. ‚Weniger bedeutendes Kreditinstitut‘ bezeichnet ein Kreditinstitut, das nicht den Status eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens hat. 8. ‚Bedeutende Zweigstelle‘ bezeichnet eine Zweigstelle, die den Status eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens hat, das nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe ist, und die von einem in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat errichtet wurde. 9. ‚Weniger bedeutende Zweigstelle‘ bezeichnet eine Zweigstelle, die nicht den Status eines bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens hat, das nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe ist, und die von einem in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassenen Kreditinstitut in einem Mitgliedstaat errichtet wurde.“;
(3)Artikel 3 erhält folgende Fassung: „Artikel 3 Änderung des Status eines beaufsichtigten Unternehmens (1) Für die Zwecke dieser Verordnung wird ein beaufsichtigtes Unternehmen 12 Monate, nachdem ihm ein Beschluss im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bekannt gegeben worden ist, als bedeutend eingestuft.
Es meldet Informationen nach Maßgabe von Titel II dieser Verordnung als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen am ersten Meldestichtag, der nach der Einstufung als bedeutend folgt.
(2)Für die Zwecke dieser Verordnung wird ein beaufsichtigtes Unternehmen als weniger bedeutend eingestuft, wenn ihm ein Beschluss im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bekannt gegeben worden ist.
In der Folgezeit meldet es Informationen nach Maßgabe von Titel III dieser Verordnung.“;
(4)Die Überschrift des Titels II erhält folgende Fassung: „TITEL II MELDUNGEN BEDEUTENDER KREDITINSTITUTE AUF KONSOLIDIERTER BASIS UND AUF EINZELBASIS UND MELDUNGEN BEDEUTENDER ZWEIGSTELLEN AUF EINZELBASIS “;
(5)Kapitel I des Titels II erhält folgende Fassung: „ KAPITEL I Meldung auf konsolidierter Basis Artikel 4 Format und Intervalle für die Meldung auf konsolidierter Basis, Meldestichtage und Einreichungstermine für bedeutende Kreditinstitute, die auf konsolidierter Basis gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen die IFRS anwenden Gemäß Artikel 99 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden bedeutende Kreditinstitute, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen auf konsolidierter Basis die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, die aufsichtlichen Finanzinformationen nach den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 10 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 auf konsolidierter Basis.
Artikel 5 Format und Intervalle für die Meldung auf konsolidierter Basis, Meldestichtage und Einreichungstermine für bedeutende Kreditinstitute, die auf konsolidierter Basis einen auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen anwenden Gemäß Artikel 99 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 melden bedeutende Kreditinstitute, die nicht von Artikel 4 erfasst sind und die auf konsolidierter Basis einem auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, auf konsolidierter Basis die aufsichtlichen Finanzinformationen nach den Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014.“;
(6)Die Überschrift von Kapitel II des Titels II erhält folgende Fassung: „ KAPITEL II Meldungen auf Einzelbasis “;
(7)Artikel 6 erhält folgende Fassung: „Artikel 6 Format und Intervalle für die Meldung auf Einzelbasis für Kreditinstitute, die nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, und für bedeutende Zweigstellen (1) Bedeutende Kreditinstitute, die die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, weil sie entweder ihre Jahresabschlüsse in Übereinstimmung mit den dort genannten Rechnungslegungsstandards erstellen oder weil sie diese gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen anwenden, und die nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA auf Einzelbasis.
Dies gilt ebenso für bedeutende Zweigstellen.
(2)Die in Absatz 1 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen umfassen die in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 bezeichneten Angaben, einschließlich der in Meldebogen 40.1 von Anhang III der genannten Verordnung angegebenen Informationen, und erfolgen in den in jener Bestimmung festgelegten Intervallen.
(3)Bedeutende Kreditinstitute, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, die nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind und die einem auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA.
Dies gilt ebenso für bedeutende Zweigstellen.
(4)Die in Absatz 3 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen umfassen die in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 bezeichneten Angaben, einschließlich der in Meldebogen 40.1 von Anhang IV der genannten Verordnung angegebenen Informationen, und erfolgen in den in jener Bestimmung festgelegten Intervallen.
(5)Die in den Absätzen 2 und 4 genannten Angaben umfassen nur Angaben, die sich auf Folgendes beziehen: a) Vermögenswerte, Verbindlichkeiten, Eigenkapital, Erträge und Aufwendungen, die das beaufsichtigte Unternehmen nach Maßgabe der geltenden Rechnungslegungsstandards ansetzt; b) außerbilanzielle Risikopositionen und Tätigkeiten, an denen das beaufsichtigte Unternehmen beteiligt ist; c) vom beaufsichtigten Unternehmen durchgeführte Transaktionen, die nicht von den Buchstaben a und b erfasst sind; d) Bewertungsgrundsätze, einschließlich der Verfahren zur Schätzung von Verlusten aufgrund der Kreditrisiken, die in den geltenden Rechnungslegungsstandards berücksichtigt sind und vom beaufsichtigten Unternehmen angewendet werden.
(6)Die NCAs können die in den Absätzen 2 und 4 bezeichneten, an die EZB zu übermittelnden Angaben im Rahmen einer allgemeineren nationalen Melderegelung erheben, die sich in Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Vorschriften auf weitere aufsichtliche Finanzinformationen erstreckt und gleichzeitig auch anderen als aufsichtlichen Zwecken, etwa statistischen Zwecken, dient.
(7)Abweichend von den Absätzen 2 und 4 müssen bedeutende Kreditinstitute, die nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, die in den Meldebögen 17.1, 17.2 und 17.3 von Anhängen III und IV sowie die im Meldebogen 40.2 von Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 dargelegten Informationen nur melden, wenn sie konsolidierte Abschlüsse aufstellen.
(8)Abweichend von den Absätzen 2 und 4 müssen bedeutende Zweigstellen die in den Meldebögen 17.1, 17.2 und 17.3 von Anhängen III und IV sowie die in den Meldebögen 40.1 und 40.2 von Anhängen III und IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 dargelegten Informationen nicht melden.“;
(8)Die Überschrift von Artikel 7 erhält folgende Fassung: „Artikel 7 Format und Intervalle für die Meldung auf Einzelbasis für Kreditinstitute, die Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind“;
(9)Artikel 7 Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Bedeutende Kreditinstitute, die die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, weil sie entweder ihre Jahresabschlüsse in Übereinstimmung mit den dort genannten Rechnungslegungsstandards erstellen oder weil sie diese gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen anwenden, und die Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA auf Einzelbasis.
Die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen durch diese Kreditinstitute erfolgen in den in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.“;
(10)Artikel 7 Absatz 3 erhält folgende Fassung: „(3) Bedeutende Kreditinstitute, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, die einem auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen und die Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA.“
(11)Artikel 8 erhält folgende Fassung: „Artikel 8 Meldestichtage und Einreichungstermine für bedeutende Kreditinstitute und bedeutende Zweigstellen (1) Für die in den Artikeln 6 und 7 bezeichneten Angaben für bedeutende Kreditinstitute und bedeutende Zweigstellen gelten folgende Meldestichtage: a) vierteljährliche Meldungen: 31.
März, 30.
Juni, 30.
September und 31.
Dezember; b) halbjährliche Meldungen: 30.
Juni und 31.
Dezember; c) jährliche Meldungen: 31.
Dezember.
(2)Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Kalenderjahres bis zum Meldestichtag gemeldet.
(3)Ist bedeutenden Kreditinstituten die Erstellung ihrer Jahresabschlüsse unter Zugrundelegung eines vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres gestattet, können die NCAs die Meldestichtage abweichend von den Absätzen 1 und 2 an das Ende des Geschäftsjahres anpassen.
Die angepassten Meldestichtage sind drei, sechs, neun und zwölf Monate nach Beginn des Geschäftsjahres.
Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Geschäftsjahres bis zum Meldestichtag gemeldet.
(4)Die NCAs übermitteln der EZB die in den Artikeln 6 und 7 bezeichneten Angaben für bedeutende Kreditinstitute und bedeutende Zweigstellen zu folgenden Einreichungsterminen: a) für bedeutende Kreditinstitute, die nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, und bedeutende Zweigstellen, bis Geschäftsschluss des zehnten Arbeitstags nach den in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 genannten Einreichungsterminen; b) für bedeutende Kreditinstitute, die Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, bis Geschäftsschluss des 25.
Arbeitstags nach den in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 genannten Einreichungsterminen.
(5)Die NCAs legen den Zeitpunkt fest, zu dem die bedeutenden Kreditinstitute und bedeutenden Zweigstellen die aufsichtlichen Finanzinformationen zu melden haben, damit die NCAs diese Fristen einhalten können.“;
(12)Kapitel III des Titels II erhält folgende Fassung: „ KAPITEL III Meldung bedeutender Kreditinstitute für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassene Tochterunternehmen Artikel 9 Format und Intervalle für die Meldung bedeutender Kreditinstitute für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassene Tochterunternehmen (1) Aufsichtliche Finanzinformationen für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassene Tochterunternehmen sind wie folgt zu melden: a) Bedeutende Kreditinstitute, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 die IFRS auf konsolidierter Basis anwenden, einschließlich derjenigen, die sie für aufsichtliche Meldungen gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden, haben sicherzustellen, dass der betreffenden NCA die in Anhang II Absatz 1 genannten aufsichtlichen Finanzinformationen in Bezug auf die in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassenen Tochterunternehmen auf Einzelbasis übermittelt werden.
Die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen. b) Bedeutende Kreditinstitute, die nicht von Buchstabe a erfasst sind und die auf konsolidierter Basis einem auf Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, haben sicherzustellen, dass der betreffenden NCA die in Anhang II Absatz 2 genannten aufsichtlichen Finanzinformationen in Bezug auf die in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassenen Tochterunternehmen auf Einzelbasis übermittelt werden.
Die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen.
(1a)Wendet mehr als ein Kreditinstitut innerhalb einer beaufsichtigten Gruppe Aufsichtsanforderungen auf konsolidierter Basis an, gilt Absatz 1 nur für das in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Kreditinstitut auf höchster Konsolidierungsebene.
(2)Abweichend von Absatz 1 werden keine Finanzinformationen für Tochterunternehmen gemeldet, deren Gesamtwert der Aktiva 3 Mrd.
EUR nicht übersteigt.
Der Gesamtwert der Aktiva in diesem Sinne wird gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften auf der Grundlage der aufsichtlichen Meldungen ermittelt.
Kann der Gesamtwert der Aktiva nicht auf der Grundlage der aufsichtlichen Meldungen ermittelt werden, so wird er anhand der aktuellsten geprüften Jahresabschlüsse ermittelt; sind diese Jahresabschlüsse nicht verfügbar, erfolgt die Ermittlung auf der Grundlage der gemäß den anwendbaren nationalen Rechnungslegungsvorschriften aufgestellten Jahresabschlüsse.
(3)Wenn der Gesamtwert der Aktiva eines Tochterunternehmens an vier aufeinander folgenden Meldestichtagen für vierteljährliche Meldungen 3 Mrd.
EUR übersteigt, sind Angaben gemäß Absatz 1 ab dem nächsten Meldestichtag für vierteljährliche Meldungen zu melden.
Wenn der Gesamtwert der Aktiva eines Tochterunternehmens an drei aufeinander folgenden Meldestichtagen für vierteljährliche Meldungen 3 Mrd.
EUR nicht übersteigt, sind keine Meldungen gemäß Absatz 1 ab dem nächsten Meldestichtag für vierteljährliche Meldungen erforderlich.
Artikel 10 Meldestichtage und Einreichungstermine für die Meldung bedeutender Kreditinstitute für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassene Tochterunternehmen (1) Die in Artikel 9 bezeichneten Angaben werden mit denselben Meldestichtagen erhoben wie die aufsichtlichen Finanzinformationen über die zugehörigen Kreditinstitute, die Meldungen auf konsolidierter Basis vornehmen.
Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des den Finanzinformationsmeldungen zugrunde gelegten Geschäftsjahres bis zum Meldestichtag gemeldet.
(2)Die NCAs übermitteln der EZB die Angaben für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassene Tochterunternehmen nach Artikel 9 bis Geschäftsschluss des 25.
Arbeitstags nach den in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 genannten Einreichungsterminen.
(3)Die NCAs legen den Zeitpunkt fest, zu dem Kreditinstitute die aufsichtlichen Finanzinformationen zu melden haben, damit die NCAs diese Frist einhalten können.“;
(13)Die Überschrift des Titels III erhält folgende Fassung: „TITEL III MELDUNGEN WENIGER BEDEUTENDER KREDITINSTITUTE AUF KONSOLIDIERTER BASIS UND AUF EINZELBASIS UND MELDUNGEN WENIGER BEDEUTENDE ZWEIGSTELLEN AUF EINZELBASIS “;
(14)Kapitel I des Titels III erhält folgende Fassung: „ KAPITEL I Meldung auf konsolidierter Basis Artikel 11 Format und Intervalle für die Meldung auf konsolidierter Basis für weniger bedeutende Kreditinstitute (1) Weniger bedeutende Kreditinstitute, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 für aufsichtliche Meldungen auf konsolidierter Basis die IFRS nach Maßgabe Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 anwenden, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA auf konsolidierter Basis.
(2)Die in Absatz 1 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I Nummer 1 bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.
(3)Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten zusätzlichen Meldebögen, mit denen sie Daten abfragen.
Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Meldebögen, die sie zu übermitteln gedenken.
(4)Weniger bedeutende Kreditinstitute, die nicht von Absatz 1 erfasst sind und die auf konsolidierter Basis einem auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen auf konsolidierter Basis der betreffenden NCA.
Diese Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I Nummer 2 bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.
(5)Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten zusätzlichen Meldebögen, mit denen sie Daten abfragen.
Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Meldebögen, die sie zu übermitteln gedenken.
(6)Abweichend von den Absätzen 4 und 5 umfassen die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen über weniger bedeutende Kreditinstitute mit Aktiva, deren Gesamtwert auf konsolidierter Basis 3 Mrd.
EUR nicht übersteigt, anstatt der in Absatz 4 bezeichneten Angaben als gemeinsames Minimum die in Anhang III bezeichneten Angaben.
Der Gesamtwert der Aktiva von Kreditinstituten auf konsolidierter Basis in diesem Sinne wird gemäß anwendbaren Rechtsvorschriften auf der Grundlage der aufsichtlichen konsolidierten Meldungen ermittelt.
Kann der Gesamtwert der Aktiva nicht auf der Grundlage der aufsichtlichen konsolidierten Meldungen ermittelt werden, so wird er auf der Grundlage der aktuellsten geprüften konsolidierten Jahresabschlüsse ermittelt; sind diese Jahresabschlüsse nicht verfügbar, erfolgt die Ermittlung auf der Grundlage der gemäß den anwendbaren nationalen Rechnungslegungsvorschriften aufgestellten konsolidierten Jahresabschlüsse.
(7)Weniger bedeutende Kreditinstitute gehen ab dem nächsten Meldestichtag für vierteljährliche Meldungen zur Meldung von Angaben gemäß den Absätzen 4 und 5 über, wenn der Gesamtwert der Aktiva eines weniger bedeutenden Kreditinstituts auf konsolidierter Basis an vier aufeinander folgenden Meldestichtagen für vierteljährliche Meldungen 3 Mrd.
EUR übersteigt.
Weniger bedeutende Kreditinstitute gehen zur Meldung von Angaben gemäß Absatz 6 über, wenn der Gesamtwert der Aktiva eines weniger bedeutenden Kreditinstituts auf konsolidierter Basis an drei aufeinander Meldestichtagen für vierteljährliche Meldungen 3 Mrd.
EUR nicht übersteigt.
(8)Die in den Absätzen 2, 3, 4, 5 und 6 genannten Angaben werden nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 5 dieser Verordnung gemeldet.
(9)Die NCAs können die in den Absätzen 2, 3, 4, 5 und 6 bezeichneten, an die EZB zu übermittelnden Angaben im Rahmen einer allgemeineren Melderegelung erheben, die sich in Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Vorschriften auf weitere aufsichtliche Finanzinformationen erstreckt und gleichzeitig auch anderen als aufsichtlichen Zwecken, etwa statistischen Zwecken, dient.
Artikel 12 Meldestichtage und Einreichungstermine für weniger bedeutende Kreditinstitute (1) Für die von weniger bedeutenden Kreditinstituten auf konsolidierter Basis gemeldeten Angaben gemäß Artikel 11 gelten die folgenden Meldestichtage: a) vierteljährliche Meldungen: 31.
März, 30.
Juni, 30.
September und 31.
Dezember; b) halbjährliche Meldungen: 30.
Juni und 31.
Dezember; c) jährliche Meldungen: 31.
Dezember.
(2)Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Kalenderjahres bis zum Meldestichtag gemeldet.
(3)Ist weniger bedeutenden beaufsichtigten Kreditinstituten von den NCAs die Meldung ihrer aufsichtlichen Finanzinformationen auf konsolidierter Basis unter Zugrundelegung eines vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres gestattet worden, können die NCAs die Meldestichtage abweichend von den Absätzen 1 und 2 an das Ende des Geschäftsjahres anpassen.
Die angepassten Meldestichtage sind drei, sechs, neun und zwölf Monate nach Beginn des Geschäftsjahres.
Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Geschäftsjahres bis zum Meldestichtag gemeldet.
(4)Die NCAs übermitteln der EZB die in Artikel 11 bezeichneten Angaben zu folgenden Einreichungsterminen: a) für weniger bedeutende, in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Kreditinstitute, die Meldungen auf der obersten Konsolidierungsebene vornehmen, bis Geschäftsschluss des 25.
Arbeitstags nach den in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 genannten Einreichungsterminen; b) für andere als in Buchstabe a genannte weniger bedeutende Kreditinstitute, die Meldungen auf konsolidierter Basis vornehmen, bis Geschäftsschluss des 35.
Arbeitstags nach den in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 genannten Einreichungsterminen.
(5)Die NCAs legen den Zeitpunkt fest, zu dem Kreditinstitute die aufsichtlichen Finanzinformationen zu melden haben, damit die NCAs diese Fristen einhalten können.“;
(15)Die Überschrift von Kapitel II des Titels III erhält folgende Fassung: „ KAPITEL II Meldungen auf Einzelbasis “;
(16)Artikel 13 erhält folgende Fassung: „Artikel 13 Format und Intervalle für die Meldung auf Einzelbasis für weniger bedeutende Kreditinstitute, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, und für weniger bedeutende Zweigstellen (1) Weniger bedeutende Kreditinstitute, die die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, weil sie entweder ihre Jahresabschlüsse in Übereinstimmung mit den dort genannten Rechnungslegungsstandards erstellen oder weil sie diese gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen anwenden, und die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA auf Einzelbasis.
Dies gilt ebenso für weniger bedeutende Zweigstellen.
(2)Die in Absatz 1 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I Nummer 1 bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.
(3)Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten zusätzlichen Meldebögen, mit denen sie Daten abfragen.
Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Meldebögen, die sie zu übermitteln gedenken.
(4)Weniger bedeutende Kreditinstitute, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, die einem auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen und die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA.
Dies gilt ebenso für weniger bedeutende Zweigstellen.
(5)Die in Absatz 4 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang I Nummer 2 bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.
(6)Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten zusätzlichen Meldebögen, mit denen sie Daten abfragen.
Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Meldebögen, die sie zu übermitteln gedenken.
(7)Für die Absätze 2, 3, 5 und 6 gelten folgende Ausnahmen: a) Die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen über weniger bedeutende Kreditinstitute mit Aktiva, deren Gesamtwert 3 Mrd.
EUR nicht übersteigt, umfassen anstatt der in den Absätzen 2, 3, 5 oder 6 bezeichneten Angaben als gemeinsamen Mindestsatz die in Anhang III bezeichneten Angaben. b) Eine weniger bedeutende Zweigstelle meldet keine aufsichtlichen Finanzinformationen, wenn der Gesamtwert ihrer Aktiva 3 Mrd.
EUR nicht übersteigt.
(8)Der Gesamtwert der Aktiva des weniger bedeutenden Kreditinstituts und der weniger bedeutenden Zweigstelle wird für die Zwecke des Absatzes 7 auf der Grundlage der nach den anwendbaren Rechtsvorschriften geltenden aufsichtlichen Meldungen ermittelt.
Kann der Gesamtwert der Aktiva eines weniger bedeutenden Kreditinstituts nicht auf der Grundlage der aufsichtlichen Meldungen ermittelt werden, so wird er auf der Grundlage der aktuellsten geprüften Jahresabschlüsse ermittelt; sind diese Jahresabschlüsse nicht verfügbar, erfolgt die Ermittlung auf der Grundlage der gemäß den anwendbaren nationalen Rechnungslegungsvorschriften aufgestellten Jahresabschlüssen.
Kann der Gesamtwert der Aktiva einer weniger bedeutenden Zweigstelle nicht auf der Grundlage der aufsichtlichen Meldungen ermittelt werden, so wird er auf der Grundlage der statistischen Daten ermittelt, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (*1) gemeldet werden.
(9)Weniger bedeutende Kreditinstitute und weniger bedeutende Zweigstellen gehen ab dem nächsten Meldestichtag für vierteljährliche Meldungen zur Meldung von Angaben gemäß den Absätzen 2, 3, 5 und 6 über, wenn der Gesamtwert der Aktiva eines weniger bedeutenden Kreditinstituts oder einer weniger bedeutenden Zweigstelle an vier aufeinander folgenden Meldestichtagen für vierteljährliche Meldungen 3 Mrd.
EUR übersteigt.
Weniger bedeutende Kreditinstitute und weniger bedeutende Zweigstellen gehen zur Meldung von Angaben gemäß Absatz 7 über, wenn der Gesamtwert der Aktiva eines weniger bedeutenden Kreditinstituts oder einer weniger bedeutenden Zweigstelle an drei aufeinander Meldestichtagen für vierteljährliche Meldungen 3 Mrd.
EUR nicht übersteigt.
(10)Die in den Absätzen 2, 3, 5, 6 und 7 genannten Angaben werden nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 5 dieser Verordnung gemeldet.
(11)Die NCAs können die in den Absätzen 2, 3, 5, 6 und 7 bezeichneten, an die EZB zu übermittelnden Angaben im Rahmen einer allgemeineren nationalen Melderegelung erheben, die sich in Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Vorschriften auf weitere aufsichtliche Finanzinformationen erstreckt und gleichzeitig auch anderen als aufsichtlichen Zwecken, etwa statistischen Zwecken, dient.
(*1) Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24.
September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl.
L 297 vom 7.11.2013, S. 1).“;"
(17)Artikel 14 erhält folgende Fassung: „Artikel 14 Format und Intervalle für die Meldung auf Einzelbasis für Kreditinstitute, die Teil einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind (1) Weniger bedeutende Kreditinstitute, die die IFRS nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, weil sie entweder ihre Jahresabschlüsse in Übereinstimmung mit den dort genannten Rechnungslegungsstandards erstellen oder weil sie diese gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen anwenden, und die Teil einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA auf Einzelbasis.
(2)Die in Absatz 1 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 9 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang II bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.
(3)Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten zusätzlichen Meldebögen, mit denen sie Daten abfragen.
Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Meldebögen, die sie zu übermitteln gedenken.
(4)Weniger bedeutende Kreditinstitute, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, die einem auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen und die Teil einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, melden die aufsichtlichen Finanzinformationen der betreffenden NCA.
(5)Die in Absatz 4 genannten Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen erfolgen in den in Artikel 11 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 festgelegten Intervallen und umfassen die in Anhang II bezeichneten gemeinsamen Mindestinformationen.
(6)Die NCAs übermitteln der EZB alle in Anhang IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten zusätzlichen Meldebögen, mit denen sie Daten abfragen.
Die NCAs unterrichten die EZB im Voraus über alle diese zusätzlichen Meldebögen, die sie zu übermitteln gedenken.
(7)Abweichend von den Absätzen 2, 3, 5 und 6 umfassen die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen von weniger bedeutenden Kreditinstituten mit Aktiva, deren Gesamtwert 3 Mrd.
EUR nicht übersteigt, die in Anhang III bezeichneten Angaben.
Der Gesamtwert der Aktiva des weniger bedeutenden Kreditinstituts in diesem Sinne wird auf der Grundlage der nach anwendbaren Rechtsvorschriften geltenden aufsichtlichen Meldungen ermittelt.
Kann der Gesamtwert der Aktiva eines weniger bedeutenden Kreditinstituts nicht auf der Grundlage der aufsichtlichen Meldungen ermittelt werden, so wird auf der Grundlage der aktuellsten geprüften Jahresabschlüsse ermittelt; sind diese Jahresabschlüsse nicht verfügbar, erfolgt die Ermittlung auf der Grundlage der gemäß den anwendbaren nationalen Rechnungslegungsvorschriften aufgestellten Jahresabschlüsse.
(8)Weniger bedeutende Kreditinstitute gehen ab dem nächsten Meldestichtag für vierteljährliche Meldungen zur Meldung von Angaben gemäß den Absätzen 2, 3, 5 und 6 über, wenn der Gesamtwert der Aktiva eines weniger bedeutenden Kreditinstituts an vier aufeinander folgenden Meldestichtagen für vierteljährliche Meldungen 3 Mrd.
EUR übersteigt.
Weniger bedeutende Kreditinstitute gehen zur Meldung von Angaben gemäß Absatz 7 über, wenn der Gesamtwert der Aktiva eines weniger bedeutenden Kreditinstituts an drei aufeinander Meldestichtagen für vierteljährliche Meldungen 3 Mrd.
EUR nicht übersteigt.
(9)Die in den Absätzen 2, 3, 5, 6 und 7 genannten Angaben werden nach Maßgabe von Artikel 6 Absatz 5 dieser Verordnung gemeldet.
(10)Die NCAs können die in den Absätzen 2, 3, 5, 6 und 7 bezeichneten, an die EZB zu übermittelnden Angaben im Rahmen einer allgemeineren nationalen Melderegelung erheben, die sich in Einklang mit den einschlägigen unionsrechtlichen oder innerstaatlichen Vorschriften auf weitere aufsichtliche Finanzinformationen erstreckt und gleichzeitig auch anderen als aufsichtlichen Zwecken, etwa statistischen Zwecken, dient.“;
(18)Artikel 15 erhält folgende Fassung: „Artikel 15 Meldestichtage und Einreichungstermine für weniger bedeutende Kreditinstitute und weniger bedeutende Zweigstellen (1) Für die in den Artikeln 13 und 14 bezeichneten Angaben für weniger bedeutende Kreditinstitute und weniger bedeutende Zweigstellen gelten folgende Meldestichtage: a) vierteljährliche Meldungen: 31.
März, 30.
Juni, 30.
September und 31.
Dezember; b) halbjährliche Meldungen: 30.
Juni und 31.
Dezember; c) jährliche Meldungen: 31.
Dezember.
(2)Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Kalenderjahres bis zum Meldestichtag gemeldet.
(3)Ist weniger bedeutenden beaufsichtigten Kreditinstituten von den NCAs die Meldung ihrer aufsichtlichen Finanzinformationen unter Zugrundelegung eines vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres gestattet worden, können die NCAs die Meldestichtage abweichend von den Absätzen 1 und 2 an das Ende des Geschäftsjahres anpassen.
Die angepassten Meldestichtage sind drei, sechs, neun und zwölf Monate nach Beginn des Geschäftsjahres.
Daten, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Geschäftsjahres bis zum Meldestichtag gemeldet.
(4)Die NCAs übermitteln der EZB die in den Artikeln 13 und 14 bezeichneten aufsichtlichen Finanzinformationen für weniger bedeutende Kreditinstitute und weniger bedeutende Zweigstellen zu folgenden Einreichungsterminen: a) für weniger bedeutende Kreditinstitute, die nicht Teil einer beaufsichtigten Gruppe sind, und weniger bedeutende Zweigstellen bis Geschäftsschluss des 25.
Arbeitstags nach den in Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 genannten Einreichungsterminen; b) für weniger bedeutende Kreditinstitute, die Teil einer weniger bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, bis Geschäftsschluss des 35.
Arbeitstags nach den in Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 genannten Einreichungsterminen.
(5)Die NCAs legen den Zeitpunkt fest, zu dem die weniger bedeutenden Kreditinstitute und die weniger bedeutenden Zweigstellen die aufsichtlichen Finanzinformationen zu melden haben, damit die NCAs diese Fristen einhalten können.“;
(19)Artikel 17 erhält folgende Fassung: „Artikel 17 Informatiksprache für die Übermittlung der Angaben von den nationalen zuständigen Behörden an die EZB Um einheitliche technische Vorgaben für das Datenaustauschformat zu erzielen, übermitteln die NCAs die in der vorliegenden Verordnung genannten Daten nach Maßgabe der maßgeblichen „eXtensible Business Reporting Language“-Taxonomie.
Hierbei beachten sie die Vorgaben in Artikel 6 des Beschlusses EZB/2014/29.“;
(20)Artikel 18 wird gestrichen;
(21)Artikel 19 erhält folgende Fassung: „Artikel 19 Übergangsbestimmungen (1) Wird ein weniger bedeutendes Unternehmen vor dem 1.
Januar 2018 bedeutend, wird es 18 Monate, nachdem ihm ein Beschluss im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bekannt gegeben wird, als bedeutend im Sinne dieser Verordnung eingestuft.
(2)Übersteigt der Gesamtwert der Aktiva eines weniger bedeutenden beaufsichtigten Unternehmens auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis vor dem 1.
Januar 2018 3 Mrd.
EUR, geht es nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung am ersten Meldestichtag nach Ablauf von mindestens 18 Monaten nach Überschreiten der Schwelle zur Meldung über.
(3)Übersteigt der Gesamtwert der Aktiva eines in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat niedergelassenen Tochterunternehmens vor dem 1.
Januar 2018 3 Mrd.
EUR, werden die Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1 am ersten Meldestichtag nach Ablauf von mindestens 18 Monaten nach Überschreiten der Schwelle gemeldet.“;
(22)Die Anhänge I und II werden entsprechend dem Anhang I der vorliegenden Verordnung geändert;
(23)Anhang IV wird durch Anhang II dieser Verordnung ersetzt;
(24)Anhang V wird durch Anhang III dieser Verordnung ersetzt.
(1)In dieser Verordnung werden die Anforderungen im Hinblick auf die Meldungen aufsichtlicher Finanzinformationen festgelegt, die an die NCAs zu übermitteln sind von a) bedeutenden Kreditinstituten, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen auf konsolidierter Basis internationale Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, b) bedeutenden Kreditinstituten, die nicht von Buchstabe a erfasst sind und die auf konsolidierter Basis einem auf Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, c) bedeutenden Kreditinstituten auf Einzelbasis und bedeutenden Zweigstellen, d) bedeutenden Kreditinstituten für die in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassenen Tochterunternehmen, e) weniger bedeutenden Kreditinstituten, die gemäß Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 für aufsichtliche Meldungen auf konsolidierter Basis internationale Rechnungslegungsstandards nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 anwenden, f) weniger bedeutenden Kreditinstituten, die nicht von den in Buchstabe e genannten Gruppen erfasst sind und die auf konsolidierter Basis einem auf Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen unterliegen, g) weniger bedeutenden Kreditinstituten auf Einzelbasis und weniger bedeutenden Zweigstellen.
(2)Abweichend von den Artikeln 7 und 14 sind Kreditinstitute, die auf Einzelbasis von der Erfüllung der Aufsichtsanforderungen nach Artikel 7 oder 10 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ausgenommen wurden, nicht zur Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen auf Einzelbasis nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung verpflichtet. Falls Kreditinstitute keine aufsichtlichen Finanzinformationen auf Einzelbasis gemäß diesem Absatz melden, übermitteln die NCAs der EZB alle in Anhang III oder IV der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 aufgeführten Meldebögen, mit denen sie Daten von diesen Kreditinstituten abgefragt haben.
(3)Soweit die zuständigen Behörden, einschließlich der EZB, gemäß Artikel 11 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verlangen, dass Institute die Anforderungen der Teile 2 bis 4 und 6 bis 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und des Titels VII der Richtlinie 2013/36/EU auf teilkonsolidierter Basis einhalten, halten diese Institute auch auf teilkonsolidierter Basis die Anforderungen der vorliegenden Verordnung auf konsolidierter Basis ein.
(3a)Verwenden Mutterinstitute eine Konsolidierungsmethode auf Einzelbasis gemäß Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013, müssen jene Kreditinstitute die Anforderungen dieser Verordnung auf Einzelbasis erfüllen und dabei ausschließlich die Konsolidierungsmethode auf Einzelbasis verwenden.
(4)Die NCAs und/oder nationalen Zentralbanken können die nach Maßgabe dieser Verordnung erhobenen Daten für beliebige andere Aufgaben verwenden.
(5)Diese Verordnung lässt die Rechnungslegungsstandards, die beaufsichtigte Unternehmen in ihren konsolidierten Abschlüssen oder Jahresabschlüssen anwenden, unberührt und ändert nichts an den für die aufsichtlichen Meldungen verwendeten Rechnungslegungsstandards. Da die beaufsichtigten Unternehmen unterschiedliche Rechnungslegungsstandards anwenden, sind nur solche Informationen zu übermitteln, die sich auf diejenigen Bewertungsgrundsätze, einschließlich der Verfahren zur Schätzung von Verlusten aufgrund der Kreditrisiken, beziehen, die in den jeweiligen Rechnungslegungsstandards berücksichtigt sind und von den beaufsichtigten Unternehmen auf Einzelbasis oder auf konsolidierter Basis angewendet werden. Zu diesem Zweck werden eigene Meldebögen für beaufsichtigte Unternehmen bereitgestellt, die einen auf die Richtlinie 86/635/EWG gestützten nationalen Rechnungslegungsrahmen anwenden. Datenpunkte in den Meldebögen, die auf das jeweilige beaufsichtigte Unternehmen nicht zutreffen, brauchen nicht gemeldet zu werden.
(6)Bedeutende und weniger bedeutende Zweigstellen können die Informationen, die sie nach der vorliegenden Verordnung an die maßgebliche NCA liefern müssen, über das Kreditinstitut übermitteln, von dem sie errichtet wurden.“;
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025
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