Art. 3 – Änderung des Status eines beaufsichtigten Unternehmens

REG_2017_1538 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2017/25)

(1)Für die Zwecke dieser Verordnung wird ein beaufsichtigtes Unternehmen 12 Monate, nachdem ihm ein Beschluss im Sinne von Artikel 45 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bekannt gegeben worden ist, als bedeutend eingestuft. Es meldet Informationen nach Maßgabe von Titel II dieser Verordnung als bedeutendes beaufsichtigtes Unternehmen am ersten Meldestichtag, der nach der Einstufung als bedeutend folgt.
(2)Für die Zwecke dieser Verordnung wird ein beaufsichtigtes Unternehmen als weniger bedeutend eingestuft, wenn ihm ein Beschluss im Sinne von Artikel 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 (EZB/2014/17) bekannt gegeben worden ist. In der Folgezeit meldet es Informationen nach Maßgabe von Titel III dieser Verordnung.“;

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 3 REG_2017_1538 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 3 REG_2017_1538 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.