Art. 12 – Meldestichtage und Einreichungstermine für weniger bedeutende Kreditinstitute

REG_2017_1538 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2017/25)

(1)Für die von weniger bedeutenden Kreditinstituten auf konsolidierter Basis gemeldeten Angaben gemäß Artikel 11 gelten die folgenden Meldestichtage: a) vierteljährliche Meldungen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember; b) halbjährliche Meldungen: 30. Juni und 31. Dezember; c) jährliche Meldungen: 31. Dezember.
(2)Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Kalenderjahres bis zum Meldestichtag gemeldet.
(3)Ist weniger bedeutenden beaufsichtigten Kreditinstituten von den NCAs die Meldung ihrer aufsichtlichen Finanzinformationen auf konsolidierter Basis unter Zugrundelegung eines vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres gestattet worden, können die NCAs die Meldestichtage abweichend von den Absätzen 1 und 2 an das Ende des Geschäftsjahres anpassen. Die angepassten Meldestichtage sind drei, sechs, neun und zwölf Monate nach Beginn des Geschäftsjahres. Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Geschäftsjahres bis zum Meldestichtag gemeldet.
(4)Die NCAs übermitteln der EZB die in Artikel 11 bezeichneten Angaben zu folgenden Einreichungsterminen: a) für weniger bedeutende, in einem teilnehmenden Mitgliedstaat niedergelassene Kreditinstitute, die Meldungen auf der obersten Konsolidierungsebene vornehmen, bis Geschäftsschluss des 25. Arbeitstags nach den in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 genannten Einreichungsterminen; b) für andere als in Buchstabe a genannte weniger bedeutende Kreditinstitute, die Meldungen auf konsolidierter Basis vornehmen, bis Geschäftsschluss des 35. Arbeitstags nach den in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 genannten Einreichungsterminen.
(5)Die NCAs legen den Zeitpunkt fest, zu dem Kreditinstitute die aufsichtlichen Finanzinformationen zu melden haben, damit die NCAs diese Fristen einhalten können.“;

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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