Art. 10 – Meldestichtage und Einreichungstermine für die Meldung bedeutender Kreditinstitute für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassene Tochterunternehmen

REG_2017_1538 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2017/25)

(1)Die in Artikel 9 bezeichneten Angaben werden mit denselben Meldestichtagen erhoben wie die aufsichtlichen Finanzinformationen über die zugehörigen Kreditinstitute, die Meldungen auf konsolidierter Basis vornehmen. Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des den Finanzinformationsmeldungen zugrunde gelegten Geschäftsjahres bis zum Meldestichtag gemeldet.
(2)Die NCAs übermitteln der EZB die Angaben für in einem nicht teilnehmenden Mitgliedstaat oder in einem Drittland niedergelassene Tochterunternehmen nach Artikel 9 bis Geschäftsschluss des 25. Arbeitstags nach den in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 genannten Einreichungsterminen.
(3)Die NCAs legen den Zeitpunkt fest, zu dem Kreditinstitute die aufsichtlichen Finanzinformationen zu melden haben, damit die NCAs diese Frist einhalten können.“;

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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