Art. 8 – Meldestichtage und Einreichungstermine für bedeutende Kreditinstitute und bedeutende Zweigstellen

REG_2017_1538 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2015/534 über die Meldung aufsichtlicher Finanzinformationen (EZB/2017/25)

(1)Für die in den Artikeln 6 und 7 bezeichneten Angaben für bedeutende Kreditinstitute und bedeutende Zweigstellen gelten folgende Meldestichtage: a) vierteljährliche Meldungen: 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember; b) halbjährliche Meldungen: 30. Juni und 31. Dezember; c) jährliche Meldungen: 31. Dezember.
(2)Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Kalenderjahres bis zum Meldestichtag gemeldet.
(3)Ist bedeutenden Kreditinstituten die Erstellung ihrer Jahresabschlüsse unter Zugrundelegung eines vom Kalenderjahr abweichenden Geschäftsjahres gestattet, können die NCAs die Meldestichtage abweichend von den Absätzen 1 und 2 an das Ende des Geschäftsjahres anpassen. Die angepassten Meldestichtage sind drei, sechs, neun und zwölf Monate nach Beginn des Geschäftsjahres. Angaben, die sich auf einen Zeitraum beziehen, werden kumulativ für den Zeitraum vom ersten Tag des Geschäftsjahres bis zum Meldestichtag gemeldet.
(4)Die NCAs übermitteln der EZB die in den Artikeln 6 und 7 bezeichneten Angaben für bedeutende Kreditinstitute und bedeutende Zweigstellen zu folgenden Einreichungsterminen: a) für bedeutende Kreditinstitute, die nicht Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, und bedeutende Zweigstellen, bis Geschäftsschluss des zehnten Arbeitstags nach den in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 genannten Einreichungsterminen; b) für bedeutende Kreditinstitute, die Teil einer bedeutenden beaufsichtigten Gruppe sind, bis Geschäftsschluss des 25. Arbeitstags nach den in Artikel 3 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 680/2014 genannten Einreichungsterminen.
(5)Die NCAs legen den Zeitpunkt fest, zu dem die bedeutenden Kreditinstitute und bedeutenden Zweigstellen die aufsichtlichen Finanzinformationen zu melden haben, damit die NCAs diese Fristen einhalten können.“;

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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