Art. 1

REG_2017_172 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Parameter für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogas oder Kompost, die Bedingungen für die Einfuhr von Heimtierfutter und für die Ausfuhr von verarbeiteter Gülle

In Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 wird folgender Absatz angefügt:
„(4) Die Vorschriften in Anhang XIV Kapitel V gelten für die Ausfuhr der dort genannten Produkte aus der Union.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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