ErwGr. 4

REG_2017_172 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 hinsichtlich der Parameter für die Umwandlung tierischer Nebenprodukte in Biogas oder Kompost, die Bedingungen für die Einfuhr von Heimtierfutter und für die Ausfuhr von verarbeiteter Gülle

Die Mitgliedstaaten dürfen die Einfuhr tierischer Nebenprodukte und deren Folgeprodukte nur aus zugelassenen Drittländern zulassen. Die Mitgliedstaaten dürfen die Einfuhr von rohem Heimtierfutter aus Nebenprodukten der Fischerei aus Nicht-EU-Ländern, aus denen die Einfuhr von Fischereierzeugnissen für den menschlichen Verzehr gemäß Anhang II der Entscheidung 2006/766/EG der Kommission (3) zugelassen ist, zulassen. Dies ist nicht der Fall für die Einfuhr von verarbeitetem Heimtierfutter aus Nebenprodukten der Fischerei. In dieser Hinsicht unterliegt die Einfuhr von verarbeitetem Heimtierfutter aus Nebenprodukten der Fischerei strengeren Bedingungen als die Einfuhr von rohem Heimtierfutter aus Nebenprodukten der Fischerei. Die Einfuhr von verarbeitetem Heimtierfutter aus Nebenprodukten der Fischerei aus allen Nicht-EU-Ländern, aus denen die Einfuhr von rohem Heimtierfutter aus Nebenprodukten der Fischerei zugelassen ist, sollte zugelassen werden. Anhang XIV Kapitel II Abschnitt 1 Tabelle 2 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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