REG_2017_1770 · über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali
(1)Abweichend von Artikel 2 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen genehmigen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a) Die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen sind Gegenstand einer Gerichts-, Verwaltungs- oder Schiedsentscheidung, die vor dem Datum ergangen ist, an dem die in Artikel 2 genannte natürliche oder juristische Person, Einrichtung oder Organisation in Anhang I aufgenommen wurde, oder sie sind Gegenstand eines Pfandrechts, das vor diesem Datum von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht festgestellt wurde; b) die Gelder oder wirtschaftlichen Ressourcen werden im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften über die Rechte des Gläubigers ausschließlich für die Erfüllung der Forderungen verwendet, die durch eine Entscheidung nach Buchstabe a gesichert sind oder deren Bestand in einer solchen Entscheidung bestätigt worden ist; c) die Entscheidung oder das Pfandrecht kommt nicht einer in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Person, Einrichtung oder Organisation zugute; d) die Anerkennung der Entscheidung oder des Pfandrechts steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen Ordnung des betreffenden Mitgliedstaats und e) der Mitgliedstaat hat die Entscheidung oder das Pfandrecht dem Sanktionsausschuss mitgeteilt.
(2)Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.
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