Art. 2

REG_2017_1770 · über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali

(1)Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen sind oder von diesen gehalten oder direkt oder indirekt kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2)Den in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugutekommen.
(3)Anhang I enthält die natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen sowie die Personen und Einrichtungen, die in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung handeln, und die in ihrem Eigentum und unter ihrer Kontrolle befindlichen Einrichtungen, die nach Angaben des Sicherheitsrats oder des Sanktionsausschusses a) an Feindseligkeiten beteiligt sind, die gegen das Abkommen für Frieden und Aussöhnung in Mali (im Folgenden „Abkommen“) verstoßen; b) Maßnahmen ergreifen, die die Durchführung des Abkommens behindern, durch langwierige Verzögerungen behindern oder gefährden; c) für die unter den Buchstaben a und b genannten Personen und Einrichtungen, in deren Namen oder auf deren Anweisung handeln oder diese anderweitig unterstützen oder finanzieren, unter anderem durch Erträge aus der organisierten Kriminalität, darunter aus der unerlaubten Gewinnung von Suchtstoffen und ihren Ausgangsstoffen und dem unerlaubten Verkehr mit solchen Stoffen aus und über Mali, dem Menschenhandel, der Schleusung von Migranten, dem Waffenschmuggel und dem unerlaubten Waffenhandel sowie dem illegalen Handel mit Kulturgut; d) beteiligt sind an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf: i) die verschiedenen in dem Abkommen genannten Einrichtungen, einschließlich lokaler, regionaler und staatlicher Institutionen, gemeinsamer Patrouillen und der malischen Sicherheits- und Verteidigungskräfte, ii) Friedenssicherungskräfte der Mehrdimensionalen integrierten Stabilisierungsmission der Vereinten Nationen in Mali (MINUSMA) und anderes Personal der Vereinten Nationen und beigeordnetes Personal, einschließlich Mitgliedern der Sachverständigengruppe, iii) die internationalen Sicherheitspräsenzen, einschließlich der Gemeinsamen Truppe der G5 Sahel (FC-G5S), der Missionen der Europäischen Union und der französischen Truppen; e) die Bereitstellung humanitärer Hilfe für Mali oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in Mali behindern; f) an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in Mali beteiligt sind, die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen bzw. das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsübergriffe oder -verletzungen darstellen, namentlich gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, insbesondere Frauen und Kinder, durch die Begehung von Gewalthandlungen (darunter Tötung, Verstümmelung, Folter oder Vergewaltigung oder andere sexuelle Gewalt), Entführungen, Verschwindenlassen, Vertreibung oder Angriffe auf Schulen, Krankenhäuser, religiöse Stätten oder Orte, an denen Zivilpersonen Zuflucht suchen; g) Kinder durch bewaffnete Gruppen oder bewaffnete Kräfte unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht im Zusammenhang mit dem bewaffneten Konflikt in Mali einsetzen oder einziehen lassen h) einer gelisteten Person unter Verstoß gegen das Reiseverbot wissentlich die Reise erleichtern.
(4)Anhang I enthält die Gründe für die Aufnahme der betreffenden Personen, Einrichtungen und Organisationen in die Liste.
(5)Anhang I enthält, soweit verfügbar, auch Angaben, die zur Identifizierung der betreffenden natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen erforderlich sind. Bei natürlichen Personen können diese Angaben Namen einschließlich Aliasnamen, Geburtsdatum und -ort, Staatsangehörigkeit, Reisepass- und Personalausweisnummern, Geschlecht, Anschrift, soweit bekannt, sowie Funktion oder Beruf umfassen. In Bezug auf juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen können diese Angaben Namen, Ort und Datum der Registrierung, Registriernummer und Geschäftssitz umfassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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