ErwGr. 5

REG_2017_1770 · über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Mali

Zur Durchführung dieser Verordnung und um größtmögliche Rechtssicherheit in der Union zu schaffen, sollten die Namen und die übrigen sachdienlichen Angaben zu den natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen nach der Verordnung einzufrieren sind, veröffentlicht werden. Die Verarbeitung personenbezogener Daten sollte unter Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) und der Richtlinie 95/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) erfolgen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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