Art. 16g

REG_2017_1836 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

(1)Abweichend von Artikel 16f können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Transaktionen mit Rohöl genehmigen, wenn sie zuvor festgestellt haben, dass die Gesamtsumme der Transaktionen der Union nicht die Menge überschreiten würde, die im Zeitraum vom 11. September 2016 bis zum 10. September 2017 verkauft, geliefert, weitergegeben oder ausgeführt wurde.
(2)Abweichend von Artikel 16f können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten Transaktionen mit Rohöl, die ausschließlich der Existenzsicherung dienen, genehmigen, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) die Transaktion steht nicht mit den Nuklearprogrammen oder Programmen für ballistische Flugkörper der DVRK oder anderen nach den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2270 (2016), 2321 (2016), 2356 (2017), 2371 (2017) oder 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats verbotenen Aktivitäten in Verbindung und b) der Mitgliedstaat hat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses eingeholt.
(3)Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über jede nach den Absätzen 1 oder 2 erteilte Genehmigung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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