Art. 17a

REG_2017_1836 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

(1)Abweichend von Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe a können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten solche Aktivitäten genehmigen, insbesondere solche, die Gemeinschaftsunternehmen oder nicht-kommerzielle Kooperativeinrichtungen, nicht gewinnorientierte öffentliche Infrastrukturprojekte betreffen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses eingeholt hat.
(2)Der betreffende Mitgliedstaat unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission unverzüglich über jede nach Absatz 1 erteilte Genehmigung.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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