Art. 17b

REG_2017_1836 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

Abweichend von Artikel 17 Absatz 3 können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten den weiteren Betrieb solcher Gemeinschaftsunternehmen oder Kooperativeinrichtungen genehmigen, sofern der betreffende Mitgliedstaat im Einzelfall vorab die Genehmigung des Sanktionsausschusses eingeholt hat.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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