Art. 45

REG_2017_1836 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea

Abweichend von den Verboten, die sich aus den Resolutionen 1718 (2006), 1874 (2009), 2087 (2013), 2094 (2013), 2070 (2016), 2321 (2016), 2356 (2016), 2371 (2017) oder 2375 (2017) des VN-Sicherheitsrats ergeben, können die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jede Tätigkeit genehmigen, sofern der Sanktionsausschuss im Einzelfall festgestellt hat, dass diese Tätigkeit notwendig ist, um die Arbeit von internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen zu erleichtern, die in der DVRK Hilfe- und Soforthilfemaßnahmen zugunsten der Zivilbevölkerung der DVRK oder zu Zwecken, die mit den Zielen der genannten Resolutionen vereinbar sind, durchführen.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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