Art. 16 – Zusammenarbeit mit den Vertragsparteien der Energiegemeinschaft

REG_2017_1938 · über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010

(1)Wenn die Mitgliedstaaten und die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft bei der Erstellung von Risikobewertungen und von Präventions- und Notfallplänen zusammenarbeiten, kann sich diese Zusammenarbeit insbesondere auf die Ermittlung der Wechselwirkungen und -beziehungen zwischen Risiken sowie auf Konsultationen zur Gewährleistung der grenzübergreifenden Kohärenz der Präventions- und Notfallpläne erstrecken.
(2)In Bezug auf Absatz 1 können die Vertragsparteien der Energiegemeinschaft auf Einladung der Kommission in der Koordinierungsgruppe „Gas“ an der Erörterung aller Frage von gemeinsamem Interesse teilnehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 16 REG_2017_1938 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 16 REG_2017_1938 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.