Art. 17 – Überwachung durch die Kommission

REG_2017_1938 · über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 994/2010

Die Kommission überwacht fortlaufend die Maßnahmen zur Gasversorgungssicherheit und erstattet der Koordinierungsgruppe „Gas“ regelmäßig Bericht.
Auf der Grundlage der in Artikel 8 Absatz 7 genannten Bewertungen zieht die Kommission bis zum 1. September 2023 Schlussfolgerungen zu möglichen Mitteln zur Verbesserung der Gasversorgungssicherheit auf Unionsebene und legt dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über die Anwendung dieser Verordnung vor, der erforderlichenfalls auch Gesetzgebungsvorschläge zur Änderung dieser Verordnung enthält.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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