Art. 104 – Beziehungen zu Drittländern und internationalen Organisationen

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

(1)Die in Artikel 99 Absatz 3 genannten Arbeitsvereinbarungen mit Behörden von Drittländern und internationalen Organisationen können insbesondere den Austausch strategischer Informationen und die Entsendung von Verbindungsbeamten zur EUStA betreffen.
(2)Zur Erleichterung der Zusammenarbeit entsprechend ihrem operativen Bedarf kann die EUStA im Einvernehmen mit den betroffenen zuständigen Behörden Kontaktstellen in Drittländern benennen.
(3)Internationale Übereinkünfte mit einem oder mehreren Drittländern, die die Union geschlossen hat oder denen die Union gemäß Artikel 218 AEUV beigetreten ist, in Bereichen, die in die Zuständigkeit der EUStA fallen, wie beispielsweise internationale Übereinkünfte über die Zusammenarbeit in Strafsachen zwischen der EUStA und diesen Drittländern, sind für die EUStA bindend.
(4)Falls keine Übereinkunft nach Absatz 3 besteht, erkennen die Mitgliedstaaten die Europäische Staatsanwaltschaft als eine zuständige Behörde für die Zwecke der Anwendung der von ihnen geschlossenen multilateralen internationalen Übereinkünfte über die Rechtshilfe in Strafsachen an und nehmen gegebenenfalls die entsprechende Notifikation vor, sofern dies nach der jeweiligen multilateralen internationalen Übereinkunft zulässig ist und vorbehaltlich der Zustimmung des Drittlands; dies kann auch, wenn notwendig und möglich, im Wege einer Änderung der genannten Übereinkünfte erfolgen. Die Mitgliedstaaten können auch die EUStA als eine zuständige Behörde für die Zwecke der Anwendung anderer von ihnen geschlossener internationaler Übereinkünfte über die Rechtshilfe in Strafsachen notifizieren; dies kann auch im Wege einer Änderung dieser Übereinkünfte erfolgen.
(5)Falls keine Übereinkunft nach Absatz 3 besteht oder keine Anerkennung nach Absatz 4 erfolgt ist, kann der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt im Einklang mit Artikel 13 Absatz 1 von den Befugnissen eines nationalen Staatsanwalts seines Mitgliedstaats Gebrauch machen, um auf der Grundlage der von diesem Mitgliedstaat geschlossenen internationalen Übereinkünfte oder des geltenden nationalen Rechts — und, sofern erforderlich, über die zuständigen nationalen Behörden — die Behörden von Drittländern um Rechtshilfe in Strafsachen zu ersuchen. In diesem Fall setzt der Delegierte Europäische Staatsanwalt die Behörden der Drittländer davon in Kenntnis und bemüht sich gegebenenfalls darum, die Zustimmung dieser Behörden dazu einzuholen, dass die auf dieser Grundlage erhobenen Beweismittel von der EUStA für die Zwecke dieser Verordnung verwendet werden. Auf jeden Fall wird das Drittland gebührend darüber unterrichtet, dass der Endempfänger der Antwort auf das Ersuchen die EUStA ist. Kann die EUStA ihre Funktionen nicht auf der Grundlage einer einschlägigen internationalen Übereinkunft nach den Absätzen 3 oder 4 des vorliegenden Artikels ausüben, so kann sie die Behörden von Drittländern um Rechtshilfe in Strafsachen auch in einem Einzelfall und innerhalb der Grenzen ihrer sachlichen Zuständigkeit ersuchen. Die EUStA erfüllt die von diesen Behörden möglicherweise festgelegten Bedingungen für die Verwendung der von ihnen auf dieser Grundlage bereitgestellten Informationen.
(6)Vorbehaltlich der anderen Bestimmungen dieser Verordnung kann die EUStA den zuständigen Behörden von Drittländern oder internationalen Organisationen auf Ersuchen Informationen oder Beweismittel, die sich bereits im Besitz der EUStA befinden, für Ermittlungszwecke oder für die Verwendung als Beweismittel bei strafrechtlichen Ermittlungen bereitstellen. Nach Konsultation der Ständigen Kammer entscheidet der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt über jede derartige Übermittlung von Informationen oder Beweismitteln nach dem nationalen Recht seines Mitgliedstaats und nach dieser Verordnung.
(7)Wenn es notwendig ist, um Auslieferung einer Person zu ersuchen, kann der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt die zuständige Behörde seines Mitgliedstaats um Stellung eines Auslieferungsersuchens im Einklang mit den anwendbaren Verträgen und/oder dem nationalen Recht ersuchen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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