Art. 107 – Sprachenregelung

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

(1)Die Verordnung (EWG) Nr. 1/58 des Rates (26) gilt für die in den Artikeln 21 und 114 der vorliegenden Verordnung genannten Regelungen.
(2)Das Kollegium entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder über die interne Sprachenregelung der EUStA.
(3)Die für die Verwaltungsarbeit der EUStA auf zentraler Ebene erforderlichen Übersetzungsdienste werden vom Übersetzungszentrum für die Einrichtungen der Europäischen Union erbracht, es sei denn, aufgrund der Dringlichkeit ist eine andere Lösung geboten. Die Delegierten Europäischen Staatsanwälte entscheiden gemäß dem anwendbaren nationalen Recht über die Modalitäten der Übersetzung für Zwecke der Ermittlungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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