Art. 68 – Verzeichnis der Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

(1)Die EUStA führt ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten, die ihrer Zuständigkeit unterliegen. Dieses Verzeichnis enthält sämtliche folgenden Angaben: a) ihre Kontaktdaten sowie den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten; b) die Zwecke der Verarbeitung; c) eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien operativer personenbezogener Daten; d) die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die operativen personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden, einschließlich Empfängern in Drittländern oder internationalen Organisationen; e) gegebenenfalls Übermittlungen von operativen personenbezogenen Daten an ein Drittland oder an eine internationale Organisation, einschließlich der Identifizierung des Drittlands oder der internationalen Organisation; f) wenn möglich, die vorgesehenen Fristen für die Löschung der verschiedenen Datenkategorien; g) wenn möglich, eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß Artikel 73.
(2)Das in Absatz 1 genannte Verzeichnis ist schriftlich zu führen, was auch in einem elektronischen Format erfolgen kann.
(3)Die EUStA stellt dem Europäischen Datenschutzbeauftragten das Verzeichnis auf Anfrage zur Verfügung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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