Art. 69 – Protokollierung im Hinblick auf die automatisierte Verarbeitung

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

(1)Die EUStA protokolliert die folgenden Verarbeitungsvorgänge in automatisierten Verarbeitungssystemen: Erhebung, Veränderung, Abfrage, Offenlegung einschließlich Übermittlung, Kombination und Löschung von für operative Zwecke verwendeten operativen personenbezogenen Daten. Die Protokolle über Abfragen und Offenlegungen müssen es ermöglichen, die Begründung, das Datum und die Uhrzeit dieser Vorgänge, die Identifizierung der Person, die die operativen personenbezogenen Daten abgefragt oder offengelegt hat, und so weit wie möglich die Identität des Empfängers solcher operativen personenbezogenen Daten festzustellen.
(2)Die Protokolle werden ausschließlich zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, der Eigenüberwachung, der Sicherstellung der Integrität und Sicherheit der operativen personenbezogenen Daten sowie für Strafverfahren verwendet. Diese Protokolle werden nach drei Jahren gelöscht, sofern sie nicht für eine laufende Kontrolle benötigt werden.
(3)Die EUStA stellt dem Europäischen Datenschutzbeauftragten die Protokolle auf Anfrage zur Verfügung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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