ErwGr. 117

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

Die EUStA braucht Personal mit Erfahrung in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, um zu einem noch festzulegenden Zeitpunkt voll einsatzbereit zu sein. Um diesen Bedarf zu decken, sollte die Einstellung von Zeit- und Vertragsbediensteten, die bereits in den Organen, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union arbeiten, bei der EUStA dadurch erleichtert werden, dass diesen Mitarbeitern der Fortbestand ihrer vertraglichen Rechte zugesichert wird, sofern ihre Einstellung bei der EUStA in deren Anfangsphase binnen einen Jahres, nachdem die EUStA gemäß dem in Artikel 120 Absatz 2 genannten Beschluss ihre Tätigkeit aufgenommen hat, erfolgt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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