ErwGr. 118

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

Die Tätigkeit der EUStA sollte gemäß Artikel 15 Absatz 3 AEUV transparent sein und das Kollegium müsste genaue Bestimmungen darüber erlassen, wie das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Dokumenten gewährleistet wird. Mit dieser Verordnung soll keinesfalls das Recht auf Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten eingeschränkt werden, insoweit es in der Union und in den Mitgliedstaaten, insbesondere gemäß Artikel 42 der Charta und anderer einschlägiger Vorschriften, garantiert wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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