ErwGr. 47

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

Die Arbeit der EUStA sollte grundsätzlich in elektronischer Form erfolgen. Die EUStA sollte ein Fallbearbeitungssystem einrichten, führen und verwalten. Zu den Informationen im Fallbearbeitungssystem sollten Informationen über etwaige Straftaten, die in die Zuständigkeit der EUStA fallen, sowie Informationen aus den Verfahrensakten gehören, auch wenn sie abgeschlossen sind. Die EUStA sollte bei der Einrichtung des Fallbearbeitungssystems gewährleisten, dass die EUStA durch das System als einheitliche Dienststelle fungieren kann, bei der die von den Delegierten Europäischen Staatsanwälten geführten Verfahrensakten der zentralen Dienststelle für die Ausübung ihrer Entscheidungs-, Überwachungs- und Leitungs- und Aufsichtsaufgaben zur Verfügung stehen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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