ErwGr. 49

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union sowie die nationalen Behörden sollten der EUStA unverzüglich Informationen über Straftaten mitteilen, bezüglich deren sie ihre Zuständigkeit ausüben könnte. Die EUStA kann auch Informationen von anderen Quellen wie privaten Dritten erhalten oder einholen. Bei der EUStA sollte mit einem Überprüfungsmechanismus festgestellt werden, ob ausgehend von den erhaltenen Informationen die Voraussetzungen für die sachliche, territoriale und personelle Zuständigkeit der EUStA erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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