ErwGr. 55

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

Die EUStA sollte zur Ausübung ihrer Zuständigkeit berechtigt sein, wenn Straftaten untrennbar miteinander verbunden sind und der Schwerpunkt gemessen an der Schwere der betreffenden Straftat, wie sie sich in der Höchststrafe widerspiegelt, die verhängt werden könnte, auf der Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union liegt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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