ErwGr. 56

REG_2017_1939 · zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)

Bei untrennbar miteinander verbundenen Straftaten sollte die EUStA jedoch auch dann zur Ausübung ihrer Zuständigkeit berechtigt sein, wenn der Schwerpunkt gemessen am Strafmaß nicht auf der Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union liegt, die untrennbar verbundene andere Straftat jedoch als akzessorisch zu betrachten ist, da sie lediglich Mittel zur Begehung der Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union ist, insbesondere wenn eine derartige andere Straftat zu dem Hauptzweck begangen wurde, Voraussetzungen für die Begehung der Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu schaffen, wie z. B. Straftaten, die gerade darauf ausgerichtet sind, für die materiellen oder rechtlichen Mittel zu sorgen, die die Begehung der Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union ermöglichen oder die aus dieser Straftat hervorgehenden Vorteile oder Erträge zu sichern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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