Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 wird wie folgt geändert:
1.
Abschnitt I Kapitel VII Nummer 3 erhält folgende Fassung: „3.
Fleisch muss vor der Beförderung auf die in Nummer 1 angegebene Temperatur abgekühlt werden, die während der Beförderung beibehalten werden muss.
Allerdings finden folgende Buchstaben a und b Anwendung: a) Die Beförderung von Fleisch für die Herstellung bestimmter Erzeugnisse kann mit Genehmigung der zuständigen Behörde erfolgen, bevor die in Nummer 1 angegebene Temperatur erreicht wurde, vorausgesetzt, dass i) diese Beförderung im Einklang mit den von den zuständigen Behörden am Ursprungs- und Bestimmungsort gestellten Anforderungen an die Beförderung von einem bestimmten Betrieb zu einem anderen erfolgt; ii) das Fleisch den Schlachthof oder den Zerlegungsraum, der sich am gleichen Ort wie die Schlachtanlage befindet, unmittelbar verlässt und die Beförderung nicht mehr als zwei Stunden dauert; und iii) diese Beförderung technologisch begründet werden kann. b) Die Beförderung von Schlachtkörpern, Schlachtkörperhälften oder -vierteln oder in drei Teile zerlegten Schlachtkörperhälften von Schafen, Ziegen, Rindern und Schweinen kann erfolgen, bevor die in Nummer 1 angegebene Temperatur erreicht wurde, sofern alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: i) die Temperatur wird im Rahmen von auf den HACCP-Grundsätzen basierenden Verfahren überwacht und aufgezeichnet; ii) die Lebensmittelunternehmer, die die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder -viertel oder in drei Teile zerlegten Schlachtkörperhälften versenden und befördern, haben eine schriftliche Erlaubnis der zuständigen Behörde am Versandort erhalten, dass sie von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch machen dürfen; iii) das Fahrzeug, in dem die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder -viertel oder in drei Teile zerlegten Schlachtkörperhälften befördert werden, ist mit einem Instrument zur Überwachung und Aufzeichnung der Lufttemperatur ausgestattet, der die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder -viertel oder in drei Teile zerteilten Schlachtkörperhälften ausgesetzt sind, sodass die zuständigen Behörden die Einhaltung der Zeit- und Temperaturbedingungen gemäß Ziffer viii überprüfen können; iv) das Fahrzeug, in dem die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder -viertel oder in drei Teile zerlegten Schlachtkörperhälften befördert werden, lädt pro Beförderung nur Fleisch von einem einzigen Schlachthof; v) Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder -viertel oder in drei Teile zerlegte Schlachtkörperhälften, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, müssen zu Beginn der Beförderung eine Kerntemperatur von 15 °C aufweisen, wenn sie in demselben Abteil befördert werden sollen wie Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder -viertel oder in drei Teile zerlegte Schlachtkörperhälften, die die Temperaturanforderungen gemäß Nummer 1 (d. h. 7 °C) erfüllen. vi) der Sendung liegt eine Erklärung des Lebensmittelunternehmers bei, in der Folgendes festgehalten ist: Dauer der Abkühlung vor der Verladung; Zeitpunkt, an dem mit der Verladung der Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder -viertel oder in drei Teile zerlegten Schlachtkörperhälften begonnen wurde; Oberflächentemperatur zu diesem Zeitpunkt; maximale Lufttemperatur während der Beförderung, der die Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder -viertel oder in drei Teile zerlegten Schlachtkörperhälften ausgesetzt sein können; zulässige Beförderungshöchstdauer; Datum der Genehmigung und Name der zuständigen Behörde, die die Ausnahme genehmigt hat; vii) bevor ein Lebensmittelunternehmer am Bestimmungsort zum ersten Mal Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder -viertel oder in drei Teile zerlegte Schlachtkörperhälften erhält, die vor der Beförderung nicht auf die in Nummer 1 angegebene Temperatur abgekühlt wurden, unterrichtet er die zuständigen Behörden über diesen Sachverhalt; viii) dieses Fleisch wird entsprechend folgender Parameter befördert: — Bei einer Beförderungshöchstdauer (5) von sechs Stunden: Tierart Oberflächentemperatur (2) Maximale Dauer des Abkühlens auf die Oberflächentemperatur (3) Maximale Lufttemperatur während der Beförderung (4) Maximale mittlere tägliche aerobe mesophile Keimzahl des Schlachtkörpers (5) Schafe und Ziegen 7 °C 8 Stunden 6 °C log10 3,5 KbE/cm2 Rinder 20 Stunden log10 3,5 KbE/cm2 Schweine 16 Stunden log10 4 KbE/cm2 — Bei einer Beförderungshöchstdauer (5) von dreißig Stunden: Tierart Oberflächentemperatur (2) Maximale Dauer des Abkühlens auf die Oberflächentemperatur (3) Kerntemperatur (6) Maximale Lufttemperatur während der Beförderung (4) Maximale mittlere tägliche aerobe mesophile Keimzahl des Schlachtkörpers (5) Schweine 7 °C 16 Stunden 15 °C 6 °C log10 4 KbE/cm2 — Bei einer Beförderungshöchstdauer (5) von sechzig Stunden: Tierart Oberflächentemperatur (2) Maximale Dauer des Abkühlens auf die Oberflächentemperatur (3) Kerntemperatur (6) Maximale Lufttemperatur während der Beförderung (4) Maximale mittlere tägliche aerobe mesophile Keimzahl des Schlachtkörpers (5) Schafe und Ziegen 4 °C 12 Stunden 15 °C 3 °C log10 3 KbE/cm2 Rinder
24 Stunden
2.
In Abschnitt I Kapitel V wird folgende Nummer 5 angefügt: „5.
Schlachtkörper, Schlachtkörperhälften oder -viertel oder in höchstens drei Teile zerlegte Schlachtkörperhälften können vor dem Erreichen der Temperatur gemäß Nummer 2 Buchstabe b zerlegt und entbeint werden, wenn sie gemäß der Ausnahmeregelung in Abschnitt I Kapitel VII Nummer 3 Buchstabe b befördert wurden.
In diesem Fall muss das Fleisch bei einer Lufttemperatur zerlegt und entbeint werden, die eine kontinuierliche Senkung der Temperatur des Fleisches gewährleistet.
Sobald das Fleisch zerlegt und ggf. verpackt worden ist, muss es auf die Temperatur gemäß Nummer 2 Buchstabe b abgekühlt werden, sofern es nicht bereits unterhalb dieser Temperatur liegt.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025
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