ErwGr. 8

REG_2017_1981 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Temperaturbedingungen während der Beförderung von Fleisch

Die Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sieht zudem für spezifische Erzeugnisse und unter bestimmten Bedingungen eine Ausnahme von der Pflicht zum Abkühlen des Fleisches vor der Beförderung auf 7 °C vor. Um jeglichen Missbrauch dieser Ausnahmeregelung zu verhindern, sollte klargestellt werden, dass diese nur bei Vorliegen technologischer Gründe gewährt werden kann, etwa, wenn ein Abkühlen auf 7 °C nicht zur hygienischen und technisch geeignetsten Verarbeitung des Erzeugnisses beiträgt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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