ErwGr. 6

REG_2017_1981 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Temperaturbedingungen während der Beförderung von Fleisch

Auf der Grundlage des Gutachtens der EFSA und in Anbetracht der zur Verfügung stehenden Bewertungsinstrumente können deshalb alternative und flexiblere Herangehensweisen an die Temperaturbedingungen während der Beförderung von frischem Fleisch — insbesondere von Schlachtkörpern oder großen Teilstücken — eingeführt werden, ohne ein größeres Risiko für die öffentliche Gesundheit herbeizuführen und ohne von dem Grundprinzip abzuweichen, dass dieses Fleisch durch eine kontinuierliche Temperatursenkung auf 7 °C abgekühlt werden sollte. Durch diese größere Flexibilität könnte das Fleisch nach der Schlachtung schneller bei den Verbrauchern angelangen, was dem Handel mit frischem Fleisch innerhalb der Union zugutekommt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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