ErwGr. 7

REG_2017_1981 · zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Temperaturbedingungen während der Beförderung von Fleisch

Eine gemäß den bestehenden Bestimmungen bereits obligatorische kontinuierliche Temperatursenkung erfordert, dass auch ein Teil der Körperwärme vor Langstreckentransporten entzogen wird; die alternativen Ansätze hingegen beruhen auf der Oberflächentemperatur und der Lufttemperatur während des Transports. Indem eine Kerntemperatur festgelegt wird, auf die Schlachtkörper und größere Teilstücke vor der Beförderung abgekühlt werden müssen, kann sichergestellt werden, dass ein Großteil der Körperwärme entzogen wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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