Die Verordnung (EG) Nr. 2157/1999 (EZB/1999/4) wird wie folgt geändert:
1.Artikel 1 erhält folgende Fassung: „Artikel 1 Begriffsbestimmungen Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „zuständige nationale Zentralbank“ die nationale Zentralbank des Mitgliedstaats, in dessen Zuständigkeitsbereich die zur Last gelegte Übertretung erfolgt ist. Oder bei Übertretungen im Bereich der Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme bezeichnet er die Zentralbank des Eurosystems, die als zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/28) (*1) identifiziert wurde. Sonstige verwendete Begriffe sind gemäß ihrer in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 festgelegten Definition zu verstehen. (*1) Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank vom 3. Juli 2014 zu den Anforderungen an die Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme (EZB/2014/28) (ABl. L 217 vom 23.7.2014, S. 16).“ "
2.Artikel 1b Absatz 1 erhält folgende Fassung: „(1) Um zu entscheiden, ob ein Übertretungsverfahren gemäß Artikel 2 einzuleiten ist und ob die in Artikel 3 festgelegten Befugnisse auszuüben sind, richtet die EZB eine interne unabhängige Untersuchungsstelle (nachfolgend die „Untersuchungsstelle“) ein, die sich aus Untersuchungsbeauftragten zusammensetzt, welche ihre Untersuchungsaufgaben unabhängig vom Direktorium und vom EZB-Rat wahrnehmen und nicht an den Beratungen des Direktoriums und des EZB-Rates teilnehmen. Die Untersuchungsstelle setzt sich aus Untersuchungsbeauftragten zusammen, die über ein breites Spektrum an einschlägigen Kenntnissen, Fähigkeiten und Erfahrungen verfügen.“
3.In Artikel 1b wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Zur Untersuchung von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 795/2014 (EZB/2014/28) kann die EZB als Untersuchungsbeauftragte bestellen: i) Mitarbeiter der EZB oder einer nationalen Zentralbank eines Mitgliedstaats, solange die Bestellung durch die betreffende nationale Zentralbank akzeptiert wird oder ii) externe Sachverständige, die auf der Grundlage eines entsprechenden Mandats handeln. Die EZB darf Mitglieder des Ausschusses für Zahlungsverkehr und Marktinfrastrukturen oder Mitarbeiter der EZB oder einer nationalen Zentralbank eines Mitgliedstaats, die an den Tätigkeiten der Prüfungsgruppe, die die ursprüngliche überwachungstechnische Prüfung zur Feststellung eines Verstoßes oder von Verdachtsgründen für einen Verstoß durchgeführt hat, unmittelbar beteiligt waren, nicht als Untersuchungsbeauftragte bestellen.“
4.In Artikel 8 wird folgender Absatz 3 eingefügt: „(3) Im Rahmen der Überprüfung kann der EZB-Rat a) den Beschluss des Direktoriums bestätigen, b) den Beschluss des Direktoriums durch Modifizierung der Höhe der zu verhängenden Sanktion und/oder der einen Verstoß begründenden Umstände ändern, c) den Beschluss des Direktoriums aufheben.“
5.In Artikel 10 wird folgender Absatz 4 eingefügt: „(4) Dieser Artikel findet keine Anwendung auf Sanktionen für Verstöße gegen Verordnungen und Beschlüsse der EZB im Bereich der Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme.“
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff „zuständige nationale Zentralbank“ die nationale Zentralbank des Mitgliedstaats, in dessen Zuständigkeitsbereich die zur Last gelegte Übertretung erfolgt ist. Oder bei Übertretungen im Bereich der Überwachung systemrelevanter Zahlungsverkehrssysteme bezeichnet er die Zentralbank des Eurosystems, die als zuständige Behörde im Sinne des Artikels 2 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 795/2014 der Europäischen Zentralbank (EZB/2014/28) (*1) identifiziert wurde. Sonstige verwendete Begriffe sind gemäß ihrer in Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 2532/98 festgelegten Definition zu verstehen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025
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