Art. 20 – Für die gezielte Befischung von Schwertfisch im Mittelmeer zugelassene Schiffe

REG_2017_2107 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten erteilen die Genehmigungen zur gezielten Befischung von Schwertfisch im Mittelmeer im Einklang mit den Bestimmungen einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten (19).
(2)Bis zum 8. Januar jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission nach dem Muster im Leitfaden der ICCAT für die Übermittlung erforderlicher Daten und Informationen a) ein Verzeichnis aller unter ihrer Flagge fahrenden Fangschiffe, die berechtigt sind, Schwertfisch im Mittelmeer gezielt zu befischen; b) ein Verzeichnis aller Schiffe, die von ihnen berechtigt wurden, im Rahmen der Freizeitfischerei Schwertfisch im Mittelmeer gezielt zu befischen.
(3)Die Kommission leitet die in Absatz 2 Buchstaben a und b genannten Informationen bis zum 15. Januar jeden Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.
(4)Die Mitgliedstaaten unterrichten die Kommission unverzüglich und spätestens innerhalb von 30 Tagen darüber, wenn an den Verzeichnissen von Schiffen gemäß Absatz 2 Buchstaben a und b Ergänzungen, Streichungen oder Änderungen vorgenommen werden. Die Kommission übermittelt dem ICCAT-Sekretariat unverzüglich und spätestens 45 Tage nach dem Tag der Ergänzung, Streichung oder Änderung in diesen Verzeichnissen die entsprechenden Informationen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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