Art. 18 – Bewirtschaftungspläne für Schwertfisch im Nordatlantik

REG_2017_2107 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

Mitgliedstaaten, denen eine Quote zugeteilt wurde und deren Schiffe Schwertfisch im Nordatlantik befischen, übermitteln der Kommission bis zum 15. August jedes Jahres ihre Bewirtschaftungspläne. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 15. September jedes Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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