Art. 16 – Feststellung von IUU-Fischerei

REG_2017_2107 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

Benachrichtigt der ICCAT-Exekutivsekretär die Kommission über einen möglichen Verstoß von Fischereifahrzeugen der Union gegen Artikel 7 Absatz 2 und Artikel 14 Absätze 1 und 2, so teilt die Kommission dies unverzüglich dem betreffenden Flaggenmitgliedstaat mit. Dieser Mitgliedstaat untersucht unverzüglich den Sachverhalt und fordert das Schiff auf, falls dieses in Verbindung mit Gegenständen, einschließlich FAD, fischt, die sich auf die Sammlung von Fischen auswirken könnten, die Fangtätigkeit einzustellen und falls erforderlich, das Gebiet umgehend zu verlassen. Der betreffende Flaggenmitgliedstaat setzt die Kommission unverzüglich über die Ergebnisse seiner Untersuchung und die entsprechend getroffenen Maßnahmen in Kenntnis. Die Kommission leitet diese Informationen an den Küstenstaat und an den ICCAT-Exekutivsekretär weiter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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