Art. 14 – Schonzeiten und Gebietsschließungen zum Schutz von Jungfischen

REG_2017_2107 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Die gezielte Fischerei auf tropischen Thunfisch oder unterstützende Tätigkeiten in Verbindung mit Gegenständen, die sich auf die Sammlung von Fischen auswirken könnten, einschließlich FAD, ist verboten a) vom 1. Januar bis zum 28. Februar jeden Jahres und b) im wie folgt abgegrenzten Gebiet: — nördliche Begrenzung — 5° nördlicher Breite; — südliche Begrenzung — 4° südlicher Breite; — westliche Begrenzung — 20° westlicher Länge; — östliche Begrenzung — die afrikanische Küste.
(2)Das in Absatz 1 genannte Verbot umfasst: a) das Aussetzen von treibenden Objekten mit oder ohne Bojen; b) Fischerei um, unter oder in Verbindung mit nicht natürlich vorkommenden Objekten, einschließlich Schiffen; c) Fischerei um, unter oder in Verbindung mit natürlich vorkommenden Objekten; d) Abschleppen treibender Objekte aus dem Gebiet heraus.
(3)Jeder Mitgliedstaat, dessen Schiffe in dem geografischen Gebiet fischen, in dem die Schonzeit und Gebietsschließung gilt, a) ergreift geeignete Maßnahmen um sicherzustellen, dass alle Schiffe unter seiner Flagge, einschließlich Hilfsschiffen, bei Fischereitätigkeiten während der Schonzeit und Gebietsschließung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels einen Beobachter an Bord haben. Unbeschadet des Artikels 73 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 gilt für das Beobachterprogramm Anhang IV der vorliegenden Verordnung; b) übermittelt die von den Beobachtern gemäß Buchstabe a gesammelten Informationen jedes Jahr bis zum 30. Juni der Kommission, die diese der ICCAT bis zum 31. Juli meldet; c) ergreift geeignete Maßnahmen gegen Fischereifahrzeuge unter seiner Flagge, die die Schonzeit und Gebietsschließung gemäß Absatz 1 nicht einhalten; d) legt im Rahmen des Jahresberichts an die Kommission gemäß Artikel 71 einen Bericht über die Einhaltung der Schonzeit und Gebietsschließung vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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