Art. 11 – Von Schiffen übermittelte Informationen über FAD

REG_2017_2107 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Für jedes Aussetzen eines FAD sammeln und melden Ringwadenfänger, Köderschiffe und Hilfsschiffe der Union folgende Informationen und Daten: a) Position des FAD; b) Datum des Aussetzens des FAD; c) FAD-Art (verankertes FAD, treibendes künstliches FAD); d) FAD-Identifizierung (d. h. FAD-Kennung oder Identifizierung der Bake, Art der Boje — z. B. einfache Boje oder ausgestattet mit Echolot) oder andere Informationen zur Identifizierung des Eigentümers; e) FAD-Konstruktionsmerkmale (Abmessungen und Material des schwimmenden Teils und der unter Wasser hängenden Struktur und Verfangmerkmale der Unterwasserstruktur).
(2)Für jedes Anlaufen eines FAD — mit oder ohne nachfolgenden Hol — sammeln und melden Ringwadenfänger, Köderschiffe und Hilfsschiffe der Union folgende Informationen: a) Zweck des Anlaufens (Einholen, Bergung, Intervention bei der elektronischen Ausrüstung); b) Position des FAD; c) Datum des Anlaufens; d) FAD-Art (verankertes FAD, treibendes natürliches FAD, treibendes künstliches FAD); e) FAD-Identifizierung (d. h. FAD-Kennung oder Identifizierung der Bake) oder andere Informationen zur Identifizierung des Eigentümers; f) folgt auf das Anlaufen ein Hol, die Ergebnisse des Hols, d. h. Fänge und Beifänge, unabhängig davon, ob diese, tot oder lebend, an Bord behalten oder zurückgeworfen werden, oder, wenn auf das Anlaufen kein Hol folgt, der Grund für diese Entscheidung (zum Beispiel nicht genügend oder zu kleine Fische).
(3)Ringwadenfänger, Köderschiffe und Hilfsschiffe der Union sammeln und übermitteln für jeden Verlust eines FAD folgende Informationen: a) letzte erfasste Position; b) Datum der letzten erfassten Position; c) FAD-Identifizierung (d. h. FAD-Kennung oder Identifizierung der Bake) oder andere Informationen zur Identifizierung des Eigentümers.
(4)Fischereifahrzeuge der Union führen ein vierteljährlich aktualisiertes Verzeichnis der eingesetzten FAD, das mindestens die in Anhang III aufgeführten Informationen enthält.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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