Art. 9 – Betriebspläne für Fischsammelgeräte

REG_2017_2107 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Zu Ringwadenfängern und Köderschiffen, die tropischen Thunfisch in Verbindung mit Fischsammelgeräten (im Folgenden „FAD“) befischen, übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission bis zum 31. Dezember jeden Jahres Betriebspläne für den Einsatz solcher FAD durch unter ihrer Flagge fahrende Schiffe. Die Kommission leitet diese Informationen bis zum 31. Januar des folgenden Jahres an das ICCAT-Sekretariat weiter.
(2)Mit den Betriebsplänen für Fischsammelgeräte gemäß Absatz 1 werden die nachstehenden Ziele verfolgt: a) Verbesserung der Kenntnisse über Merkmale von FAD, Merkmale von Bojen, das Fischen mit FAD, einschließlich des Fischereiaufwands, und die damit verbundenen Auswirkungen auf Ziel- und Nichtzielarten; b) wirksames Management des Aussetzens und Einsammelns der FAD und Baken und ihres möglichen Verlusts; c) Verringerung und Begrenzung der Auswirkungen der FAD und der damit verbundenen Fischerei auf das Ökosystem, einschließlich gegebenenfalls durch Einwirkung auf die verschiedenen Komponenten der fischereilichen Sterblichkeit (z. B. Anzahl der ausgesetzten FAD, einschließlich der Anzahl der FAD-Hols durch Ringwadenfänger, Fangkapazität, Anzahl der Hilfsschiffe).
(3)Die in Absatz 1 genannten Betriebspläne enthalten die in Anhang II festgelegten Informationen.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für jeden Ringwadenfänger unter ihrer Flagge, der in Verbindung mit FAD tropischen Thunfisch befischt, höchstens 500 Instrumentenbojen gleichzeitig eingesetzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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