Art. 6 – Spezielle Genehmigungen für große Fangschiffe für tropischen Thunfisch und für Hilfsschiffe

REG_2017_2107 · zur Festlegung von Bewirtschaftungs-, Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Übereinkommensbereich der Internationalen Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1936/2001, (EG) Nr. 1984/2003 und (EG) Nr. 520/2007 des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten erteilen im Einklang mit den in einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die nachhaltige Bewirtschaftung von Außenflotten (18) festgelegten Bestimmungen Genehmigungen für große Fangschiffe unter ihrer Flagge, um im ICCAT-Übereinkommensbereich tropischen Thunfisch zu befischen.
(2)Die Mitgliedstaaten erteilen Genehmigungen für Hilfsschiffe unter ihrer Flagge, die für jede Art von Unterstützung der in Absatz 1 genannten Schiffe genutzt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 11.02.2025

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